Abschn, l. Die Sachen, Cav. II. Besitz, tz, 74, Connossement. 727
Personen mit collidirendcn Ansprüchen, ganz entgegen der Tendenzdes redlichen Geschäftsverkehrs -'>, der gemäß nur Ein Exemplar cir-culircn oder doch schließlich alle circulircnden Exemplare sich inEiner Hand zusammenfinden sollen. Diese Ansprüche können nunobligatorischer oder dinglicher Natur sein,
I. Obligatorische:
1) Gegen den Schiffer bez. Nheder auf Auslieferung. Hierentscheidet ordnungsmäßige Präventlon Soweit es an dieser fehlt,.befreit sich der Schiffer von dem Ansprüche aller Connosscmentsin-haber durch ordnungsmäßige ?cpositivn Hat der Schiffer wederordnungsmäßig dcponirt, noch auf ordnungsmäßige Prävention ge-leistet, sondern sich anderweitig der Waare entäußert, so haftet erselbstverständlich jedem benachteiligten ConnosscmentSinhaber«).
2) Gegen den Ablader oder sonstigen Vormann. Tiefe An-sprüche, verschieden nach dem der Begebung zu Grunde liegendenRcchtsverhältnißcollidircn natürlich nicht. Wer auf sein Exem-plar die Auslieferung nicht erlangt, mag mit der entsprechenden Klageseinen Vormann belangen.
II. Dingliche. Daß die Entscheidung für CollisionSfälledieser Art nicht aus den Grundsätzen des Obligationenrechts ^) ent-
werbe wußte oder doch 'den Umständen nach wissen mußte,baß dem Absender das Verfolgungsrecht zustehe. S. auchHamburg . Commissionsbericht zu H GB. Art, 644 sf,
1) Ist die Waare gar nicht abgeladen, so sind nur obligatorische Rechte gegenSchiffer bez Nhcder und Vormann möglich. S §. 72 Not. II. 34-38.tz. 73 Not. 2—4. 6» 33s. Sind die in Umlauf gesetzten Connossementefalsch oder verfälscht - Hamburger N. F.O Art, 102 — so kann derBcnachtheiligle sich nur an seinen Vormann halten.
2) §. 73 Tert vor Not. II,
5) Motive z. Preuß. Entw, S. 267—269,4) §. 72 Not 24. 2S.
6) S. 72 Not. 29 fs.
6) §. 72 Not. 20 fs. Namentlich bei Auslieferung an den Ablader ohneRückgabe sämmtlicher Ercmvlare.
7) §. 72 Not. 38. §. 73 Not, 4.
8> S. namentlich §, 72 Not. II. Die schon früh, z. B Sreetz, Blanck,Rentzel, aufgestellten Systeme sind sehr verschieden. Meist werden obli>gatorische und dingliche Gesichtspunkte, die Rechte aus dem C. und dieRechte gegen Ablader oder sonstigen Vormann combinirt oder durch ein-