Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare.

Netentions- noch Pfandrecht des falliten Connossementsempfängersbez. seiner Masse aus ein sicherer Beweis, daß derselbe alsBesitzer der Waare angesehen wird. Nur Eigenthümer wird oderbleibt er nicht. Dafür aber lassen sich, sofern man nicht die An-nahme einer die Regel bestätigenden Ausnahme vorzieht, sehr zahl-reiche theoretische Erklärungen finden, von denen jede einzige mitdem Besitz deS Empfängers völlig verträglich ist "6). Die Klagekann als eine aotio xuklieiana rosoissoria, oder äoli oder venäiti aufNcöcission der erfolgten Ucbergabe und des Eigenthumsübergangs ge-gcdacht werden; oder als eine wahre rcsi vinäieatio bez. aetio publiviava,indem stillschweigender Cigcnthumsvorbchalt wegen der Gegenleistungfingirt wird; oder als eine positive Erweiterung des gesetzlichen Re-tentionsrcchts, weil der Ablader noch in der Lage ist, die Ausliefer-ung der Waare zu verhindern. Jede dieser Auffassungen läßt dieBcsitzfrage, einige darunter sogar die Cigenthumöfrage für den Con-nosscmentserwerber unberührt.

Kollision, insbesondere zwischen mehreren Connossements-

inhabern.

8- 74.

Die über die abgeladene Waare ausgestellten') mehreren Kon-nossements cremplare befinden sich häufig in der Hand verschiedener

des O,A,G,'ö zu Lübeck 1665. So hat der sranzös. CassalionShof dasVerfolgungSrccht damit motivirt, daß wirklicher Besitz darum nicht ge-nüge, weil er für Dritte nicht erkennbar sei, cS müsse wirklicher und er-kennbarer Besitz stattfinden. ks>Zsr>'i<Ie III. Ar. 1149. Schars: civilcoöe ok Ken-Iork s. 1707 stier psrtinx nitk tiie propert?resume possessiv» tliereok Ebenso H.G.B, von Chile 1513: so langedie Waaren noch unterwegs sind, darf der unbezahlte Verkäufer resein-äir Is trsäicion, recunersr ls posssiou ck« ellss i re-t«nerlg5.67) Oben Not. 24.

6g) Prot. S 4027. 2225. 4774, s. auch S. 634. 635, 1377. 1373. 444.47764773. 5047. 5048. Hamburg . E.G- Art. 52: Daö dem Ab-sender einer unbezahlten Waare nach Art, 25 der N. F.O. zu-stehende VerfolgungSrccht wird durch das H.G.B, nicht auf-gehoben. Dasselbe kann auch gegen den dritten ErwerberdeS C.'s geltend gemacht werden, falls derselbe beim Er-