Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. I. Die Sachen. Eap II. Besitz. Z. 73. Eonnossemcnt. 725

Waare knüpften, das C. also schlechthin die Waare verträte. Dazukommt noch folgende Erwägung. Das Verfolgungörecht des unbe-zahlten Absenders in der durch die neueren Gesetzgebungen anerkann-ten Gestalt ist nicht allein von zweifelhaftem praktischen Werths),sondern auch durchaus nur particularrechtlich <"). Es wurde ur-sprünglich, und wird nach zahlreichen Gesetzgebungen noch gegenwär-tig, gegen den erstbezeichneten ConnossementSempfanger auch dannzugelassen, wenn derselbe vor Eintritt der Insolvenz nicht allein dasKonnossement, sondern unmittelbar die Gewahrsam des GuteS erlangthat «b). Es wird, wo in dieser Beziehung der Empfang des Connosse-mcnts der unmittelbaren Gewahrsam des Gutes nicht gleichsteht, gegenden bloßen Connossementsempfänger nicht darum gestattet, weil der-selbe nicht bereits im Besitze der Waare sich befindet, sondern weil dieWaare noch unterwegs ist, und nur der beendigte Trans-port das Verfolgungsrecht beendet °°), Es sebließt serner weder

63) ES ist in Frankreich sowohl bei der Bcrathnng des Ovd« »om. wiedes Gesetzes v. 28. Mai 1838 vom HandelSstande, desgleichen in Belgien bei der Revision des Fallitenrechts lebhaft bekämpft worden. IZr->v!«i-c>-Verlöre«, tr-iitö V. p 582 ff. velamsrre VI. Xr, 185 ff.--IsrriSe, tsillile III. Ar. 1136 ff. A-,m»i' p. S7l ff. S. auch Prot.S. 444.

64) Gemeinrechtlich bez. allgemeines Recht kann es nicht sein, weil die Grund-sätze über den Eigenthumserwerb in den verschiedenen Staaten, und selbstwo der GrundsatzHand muß Hand wahren" gilt, sehr verschieden sind.Anders freilich O.A.G. zu Lübeck 1843 (Hamb. Samml. I. S. 64), 1865(Kierulff, Samml. I Nr. 46. 47). S. aber Voigt, N. Archiv III.S. 269 ff. Zeitschr. f. Haudclsr. VIII S. 302 ff. PöhlS I. S. 189.

65) 0rl>ensn? tlz kilbso e. 17 sr>. 30 ff. Holl. H.G.B. 232 fs. Portug.911. 912. 919. 1223. Umgekehrt erkennt das Brasil. H.G B. ein eigent-liches Verfolgungsrecht gar nicht an; das Span. H.G.B. Art. 1114Z. 9 schließt die Verfolgung schon aus, sobald dem Falliten, der dieWaare weiter verkauft hat, die Cvnnossemente oder Frachtbriefe darüberÜbermacht sind, und die Brcm. Handfesten-Ordnung v. 1860 §. 136 unter-scheidet zwischen Smpfang der Waare und des Connossements gar nicht.

66» Hamb. F.O. Art. 25. A G O. I. 50 §. 306 ff. volle de com,n. 576.Prcuh. Eonc.O. §. 26 u. a. So unzweifelhaft das Princip des Eng-lischen und Französ., wie des Preuß. Rechts, weil hier auch während desTransports schlechthin oder doch regelmäßig, ganz abgesehen von dem E.,Besitz und Eigenthum deö Käufers, an welchen die Waare gesendet ist,angenommen wird oben §. 66 Not. 55 und die Not. 64 citirten Urtheile