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Drittes Buch. Die Waare.
Hand statthaft isti"), hängt von dem Inhalt des beeinträchtigtenRechts und den Principien über dingliche Rcchtsverfolgnng ab-
Es mögen schließlich noch zwei scheinbare Einwendungen gegendie vorstehend entwickelten Rechtssätzc erwähnt werden. Sie führen,meint man, in Folge der sogar regelmäßigen Existenz mehrerer Con-nossementSexemplare, zu der unmöglichen Annahme eines Gesammt-besihcs Mehrerer an derselben ganzen Sache ^) — davon § 74.Sie seien ferner unvereinbar mit dem VcrfolgnngSrccht des unbe-zahlten Absenders s«>. Nun hat zwar praktisch jederzeit ein Wider-streit zwischen diesem Verfolgungsrecht und dem Recht deS Connosse-mentsinhaberö stattgefunden«"), allein dieser Widerstreit trifft nichtminder das unbedingte obligatorischewie das etwaige dinglicheRecht desselben. Theoretisch aber läge ein solcher Widerstreit nurdann vor, wenn, was nicht der Fallan den Eonnossemcntserwerbsich nicht allein die gleichen dinglichen Rechte, sondern schlechthin diegleichen Rechtswirkungen wie an die unmittelbare Uebergabe der
57) Oben Rot 7-9'
68) S. Prol. S, 444 2219 ss. 4016. ?olsli p. 16S 166 und sonst.
59) So schon Steetz, Renyel bis herab auf Thöl und C. F. Koch, undvielfach in den Protokollen s. Not. 31.
60) Oben §, 70 Not. 13 21. 23. Z 73 Not. 2S.
61) Soll der Connossemcntserwerber wegen seines unbedingten obtigatorischenRechts gegen den Schiffer dem unbezahlten Absender vorgehen, so mußdas nicht minder von dem ersten ConnosseineniSerwcrber, wie von demJndossatar des OrdreconiiossementS gellen, denn auch gegen den ersterensind Einreden aus der Person des Abladers ausgeschlossen. Soll aber»ur der Jndossatar des Ordreconnosstments dem unbezahlten Absendervorgehen, so kann dieses Vorrecht nicht auf der obligatorischen Natur desC.'ö, sondern mnsz aus anoeren Gründen beruhen. S. §. 72 Not. 2—5'.K. 73 Not. 9 -14. WaS Laband ?. 133 von diesem Standpunkt auszur Erklärung des VerfotgnngSrechts beibringt, ist völlig unzureichend'Denn der allgemeine Arrest gegen den salliten Destinalär würde doch niedem Recht der Masseeuraicl entgegenstehen, von dem unbedingt verpflich-teten Schiffer, und von diesem sogar ohne Zahlung des Kaufpreises, dieAuslieferung zu erzwingen. Ebenso wenig läßt sich, was Jheriug be-hauptet, das VersotgnngSrechl des Absenders gegen den ersten Connossc-meutSempfänger mit der Theorie der rei vliuliesll» uUIi> vereinigen, dennist die Verfolgung des Abladers eine wahre rei vm^ient!», so muß derAblader dem t.'ejsionar eben dieser r,u v!»äi>.'«>>>> nachstehen. Oben Not. 19.
62) S. zu Not. 34 sf.