Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I. Die Sachen. ?ap. II. Besitz. §. 73. Connosiement. 723

mentsbewegung ist so Bewegung der Waarendetentionund nur dieser. Der Erwerb von Detcntion, und je nach Um-ständen von juristischem Besitz und Eigenthum, ist so an den Er-werb des Papiers in gleicher Weise geknüpft, wie der Erwerb derForderung gegen den Schiffer, nicht in Abweichung, sondernin consequenter Durchführung der Grundsätze des bür-gerlichen Rechts vom Besitzerwerb durch Stellvertreter.Denn es kann nicht allein der juristische Besitz, sondern eben sowohl die Detcntion, welche keineswegs ein blos faktisches Verhält-niß, sondern die Voraussetzung mancher Rechte und deren Ausübungist, durch Repräsentanten erworben und ausgeübt werden^). Undwie eine ti-aäitiv an eine ineertg, psrsona und Geschäftsführungfür eine solche^) möglich ist, so steht rechtlich auch der Detentionfür eine solche bci.Ordre- und Jnhaber-Connossemeuten nichtsentgegen.

Ist der Connosscmentscrwerber nur Detentor, so kann er frei-lich ohne Mithülfe deö Schiffers nicht selber juristischen Besitz er-werben °°), wohl aber, wer von ihm erwirbt.

Erworbener Besitz oder Gewahrsam können selbstverständlichdurch Untreue des Schiffers oder auf andere Weise verloren gehen.Wie weit die Verfolgung gegen den Verlctzer oder gar in dritter

Werber B direct obligirl ist, im Falle deö Namens-Konnossements nurdurch Vermittelung deö Cedenten A. Oben § 72 Not. 3ö. §, 71Not. 20 ff.

631 Soll der Pächter oder Miether nicht durch sein Gesinde die Dctention desMiethgrnndstückes erwerben und fortsetzen, der Commooatar nicht an demgeliehenen Buch durch den Boten die Detention erwerben, der Depositardurch einen Zwischendepositar detiniren können? >. 30 §. 6 0. äe v.ä,, I>. (41, 2). Oben z. 65 Not. 22. §. öS. Ohnehin betrifft die Ver-tretung auch im Erwerb des juristischen Besitzes nicht sowohl den Willenalö das corpu8. ?sulu8 k. 8. V. 2 §. 1. I. 3 §. 12 v. <le 4. v. l>.<41, 2).

64) Oben tz. 66 Not. S.

66) >. 14 §. I. I. 29 pr, v. com. äivi6 (10, 3). I. 6 H. 1. I. 6. §. S. 10.

II. I. 22 v, äe nex. xestis (3, 5).56) Weil durch seinen bloßen Willen rechtlich unmöglich, und eine eonlrec-

tstiv thatsächlich ausgeschlossen. !. 3 §. 18 I) 4. v. .V. ?. (41. 2).

I. 1 §. 2 I. 67 p>'. 0. 6e lurtis (47, 2). >. 33 §. I l>. <ie usurp. (41, 3).

I. 2 §. 1 N. pro Iisrslls (41, 6). v. Savigny , Besitz §, 33. 7.