Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 74. Connossement , 7Z1leiten, die Folge umgekehrt. Es entscheidet zunächst die Prävention 2°),
20) Die Vorarbeiten lassen keine principielle Auffassung erkennen. Die Motivezum Preuß. Entw. S 2K8 berühren nur da« Verhältniß des Cvnnosse-mentserwerbers zum Ablader (Not 10a), In der ersten Berathung meinteman, es gehe nach gemeinem Recht derjenige vor, dem zuerst das C.übergeben sei, dagegen nach dem Grundsatz „Hand muh Hand wahren"der, welcher zuerst auf Grund seines EremplarS in gutem Glauben dieWaare in Besitz genommen. Prot. S. 444. 445. Später wurde beson-ders hervorgehoben, wie ohne Anerkennung dinglicher Wirkung des Con-nosscmentSenverbS 'sich durchaus keine Entscheidung treffen lasse. Prot.S. 4V1S, 4017 — 4021. 4022. Dem Art. 651 H.G.B, liegt folgenderAntrag, Prot. S. 4021, zu Grunde:
Soweit die Rechte mehrerer ConnosscmeutSinhaber collidiren, gehtderjenige vor, dessen C. von dem Ablader oder von demjenigen In-dossanten, welcher die verschiedenen Ercmplare an verschiedene Per-sonen indossirt hatte, früher aus der Hand gegeben war. Durchden auf dem C. verzeichneten Tag der Ausstellung des C.'ö oderIndossaments an sich wird der Beweis der Zeit der Absenkungnicht erbracht.
Dazu war bemerkt, auch bei Eollisiouöfällen könne nur die Priorität derUcbertraguug cuischeideu, der Grundsatz „Hand mnß Hand wahren" greifenicht ein, weil keiner die Sache in Händen habe. Der Zeitpunkt der Ab-senkung des C.'s aber müsse, vorausgesetzt, daß das C. dem Jndossatarzugekommen sei, nach Analogie der Grundsätze von der Perfection derVerträge unter Abwesenden entscheiden. Der Grundsatz erstrecke sich nurauf den Fall, wo mehrere Personen Eigenthum oder Pfandrecht präten-dirten, und die verladenen Güter noch an keinen Connossementsinhaberausgeliefert seien. Auch müsse zunächst der bessere Titel entscheiden (?)und nur wo dieser nicht den AuSschlag gebe, der frühere ConnossementS-erwerb. Demgemäß wurde mit 7 g. 3 St, beschlossen:
Collidiren die Rechte mehrerer Connossementsinhaber an den ver-ladenen und noch nicht ausgelieferten Sachen, so geht derjenigevor, dessen Recht durch den Erwerb des früher übertragenen Con-nossementSercmvlarö entstanden ist.Dabei wurde weiter anerkannt, daß als früher übertragen dasjenige Erem-plar gelte, welches zuerst vom Ablader bez. dem Indossanten der verschie-denen Eremplare übertragen sei, ohne Rücksicht auf das Datum der spä-teren Indossamente. Auch ward mit 3 g. 2 St. für den Fall collidiren-der Eremplare angenommen, daß das Datum der Absenkung entscheide,der Schlußsatz des Antrags aber zurückgezogen. Prot. S. 4021. 4026.4027. 4032—4034.ES sollten ferner zwar, nach Ansicht der Conferenz, die angenom-