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Drittes Buch. Die Waare.
natürlich nur die ordnungsmäßige im Bestimmungshafen ^'). Hataber kein legitimirter Connosscmentsinhaber ordnungsmäßig vomSchiffer die Auslieferung der Waare erlangt, sondern ist dieselbenoch an Schiffsbord oder deponirt, oder hat zwar ein legitimirterConnosscmentsinhaber, aber vor der Ankunft des Schiffes im Be-stimmungshafen oder nachdem sich bereits ein anderer legitimirterConnossementSinhaber gemeldet hatte, die Auslieferung erlangt, so ent-scheidet die Priorität der Begebung von dem gemeinschaftlichen Por-mann, der?lrt, daß der legitimirte Empfänger und alle späteren Cr-werber des zuerst begebenen Exemplars dem ersten Empfänger undallen späteren Erwerbern des zweiten Exemplars, ohne Rücksicht aufdie Priorität der folgenden Begebungen der mehreren Exemplare,vorgehen 22). Zeitpunkt der Begebung ist an sich nicht der Momentder Absenkung, sondern der Uebergabe des C's, doch ist, zur Ab-schneidung von Streitigkeiten, der erstere für maßgebend erklärt 22).Läßt sich endlich auch die Priorität der Begebung nicht ermitteln,oder sind die mehreren Exemplare nicht durch einen gemeinschaftlichenVormann begeben ^) — was ohne Delikt schwer denkbar ist —, sosind die Rechte der mehreren Connossementsinhaber die gleichen.ES ist nun aber nicht etwa zu theilen 2»>, sondern es ist keiner unterihnen im Besitz, denn der rechtmäßige Connoisementsinhaber, fürden der Schiffer detinirt, läßt sich nicht ermitteln. Es gilt als obkein Konnossement ausgestellt worden wäre, und die mehreren Con-nossemcntsinhaber können nur ihre anderweitigen Rechte gegen Vor-mann bez. Ablader geltend machen 2«), —
mcnen Grundsätze nur insofern Anwendung finden, als die Gülcr uochnicht ausgeliefert seien, doch könne diese Beschränkung uur für den FallPlatz greifeil, daß die Auslieferung au einen ConnossementSin-haber, und zwar bevor der Anspruch auf Auslieferung von anderenConnossementsinhaber» erhoben worden, geschehen sei, nicht aber bezüglichdes Abladers oder dessen Cvneurögläubiger. Daher der Zusatz H.G.B.K50 einstimmig beschlossen. Prot. S. 4129. 1130.
21) H.G.B. Art. 6S0 — „in Gemäßheit des Art. 647" —. Prot. S.4129. 4130.
22) H.G.B. Art. «51 S. 1. S. Not. 20.
23) H.G.B. Art. 651 S. 2. S. Not. 20.
24) Prot. S. 222k. Die Prävention kann hier »icht, wie gemeinrechtlich,Not. 19, entscheiden, weil sie schon priucipaliter maßgebend ist.
2ö) z. B. v, Kaltenborn I. S. 312. Brinckmann a. a. O.