Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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739
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Absch». l. Die Sachen. Cap, II, Besitz. §. 7S. Frachtbrief und Ladeschein. 739

perfect und sein Inhalt wird nicht lediglich durch den Frachtbriefbestimmt. Ausstellung und Annahme deS Frachtbriefs ändern fürsich nichts an den rechtlichen Beziehungen zwischen Absender undFrachtführer, und erzeugen für sich allein keine NechtSbcziehungcnzwischen diesen und dem bezeichneten Empfänger. Er ist jedoch Be-weisurkunde über den Frachtvertrag"), denn er macht fürund gegen Absender, Frachtführer und Empfänger vollen Beweisüber den Inhalt des Frachtvertrags, häufig auch über die, durch ihnausdrücklich oder stillschweigend bekundete Abladung der Güter,deren Beschaffenheit und Menge i«). Gegen den Absender in Folgeder Zustellung, gegen den Frachtführer in Folge der Annahme odersonstigen ") Anerkennung des Frachtbriefs , gegen den Empfänger in

429. Malsz, Gutachten der Franks. Handelskammer S. 49. O.T. zuBerlin 1864 (Strieth 63 S. 21 ff.).14) Jtal. H G.B. Art. 80 und selbstverständlich die Not. 3 genannten Gesetz-bücher. H.G.B. Art. 391 S. 1, und dazu die Vorarbeiten Not. 3. S.auch Motive S. 169. Prot. S. 6043 sf. Die beantragte Streichung,weil der Frachtbrief nicht das einzige zulässige Beweismittel sei, ward ab-gelehnt, weil jedenfalls hervorgehoben werden müsse, daß der Frachtbrief,obwohl einseitige Scriptur, Beweiskraft habe. Auch der Antrag, dieFassung dahin zu Ändernüber den Frachtvertrag und dessen Inhalt",weil der Frachtbrief anch gegen andere Personen, z. B. gegen den Em-pfänger, beweise, wurde mit 3 g. 6 St. aus dem nicht zutreffenden Grundeabgelehnt, weil sich hier .nur um das Verhältniß zwischen Absender undFrachtführer handle. Prot. S. 1228. V.G.R. §. 6 Z. 1 mit Modifi-cationen.

16> An sich ergibt der Frachtbrief diese nicht, wie O. Wächter I. S. 266meint, doch wird ein vorsichtiger Frachtführer den Frachtbrief nicht ohnedie Güter annehmen, viepliuis p. 132. Das V.G R. §. 4 bestimmt!Die Aufdrückung des Erpeditionsstempels erfolgt erst nach geschehenervollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes.Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag -als abgeschlossen (?) zu be-trachten und gilt die Uebergabc des Gutes als geschehenEbenso beiReisegepäck erst mit Aushändigung deö Gepäckscheins: Vereins-Personen-Reglement (V.P.R.) "°°/is«z §- 29 und Preuß. Betriebsreglem. v. 17.Febr. 1862 tz. 47. S. Not. 68 ff.

16) Dies auch, wo der Frachtvertrag etwa zwischen dem Empfänger f.Not. 4 a. E. und dem Frachtführer geschlossen ist. BrinckmannEndemann §. 116 Not. I. Endemann §. 118 Not. 6.

17) Nicht schlechthin die Annahme wie die Oesterr. Entwürfe verlangten