Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Folge der Uebernahme des Gutes mit demselben. Nur ist keinemder Betheiligten gegen den Inhalt des Frachtbriefs der Gegenbeweisversagt, insbesondere dem Frachtführer, selbst gegenüber dem Empfän-ger, nicht der Beweis, daß er weniger oder anders empfangen habe,als der Frachtbrief angibt, und was erweislich vereinbart ist, gilt,obwohl es nicht im Frachtbrief steht Beireinem" Frachtbriefspricht indessen gegen den Frachtführer die Vermuthung unbeschädig-ten Empfanges und gegenüber dem Empfänger stellt der Fracht-

da häufig der Frachtbrief dem Frachtführer erst nachgeschickt wird, z. B-nach vorgängiger zollamtlicher Behandlung, und bis dahin der Frachtfüh-rer nur eine Ladekartc hat. Prot, S. 732.

18) S. die Vorarbeiten Not. 3, auch Prot. S. 6043. 6044. Der Absenderdarf ja die ganze Ladung oder einen Theil zurückziehen Not. 33, da-her auch die Worte des Entwurfsnach Maßgabe des Frachtbriefs" ge-strichen wurden, ^rzum. e. eontr.: H.G.B. Art. 415. Bei arglistigenCollusionen zwischen Frachtführer und Absender hastet der erstere natür-lich dem Empfänger ex <lolo. Prot. S. 5046 6047. Wie im Text,gegen das Hamburg. Handelsgericht, vom Obergericht zu Hamburg undO.A.G. zu Lübeck entschieden in dem Not. * genannten Urtheil. S. auchV.G.R. §. 6 Z. I Verb. Z. 3. W. Koch, Zeitschr. VIII. S. 416. X. S.78. Hillig S. 24 ff. Dagegen die französ. Praxis ksräossusKr. 639, ^Isu-iet Ar. 477, köcksrrills Ar. 300 t?., ?ouxet IV. p.16. 24, s. aber auch DaII05 Ar. 317. 313 und einzelne Handelsge-setze versagen wenigstens dem Frachtführer den Gegenbeweis. Es soll derInhalt des Frachtbriefs allein maßgebend sein, mit Ausschluß aller Ein-reden, ausgenommen Verfälschung und Betrug (bez. Irrthum oder Aus-lassung): Span . H.G.B. 206. 209, Portug. 175. 179. Bueuos Aires166. 169, Chile 173. 204. 205. Aehnlich Württemb. Entw. 109. Mit-unter wird auch dem Absender der Beweis versagt, daß er eine größereals die im Frachtbrief vermerkte Quantität übergeben habe, oder daß sichnnter deu verzeichneten Gegenständen besonders werthvolle, welche nichtdeclarirt waren, befunden hätten: Span . 210. Portug. 180. Brasil. 105.Buenos Aires 171. Chile 136. 209. S. auch über den letzten Punkt:H.G.B. Art. 395 S. 2, Prot. S. 4717 ss. Engl . Ges. 11 veo. IV.und 1 ^Vill. IV. c. 63 (183») s. I. 2. 9. Amerik, Congreßacte v. 3. März1861. civil coäv ok Aen - rork 5. 1160. Zürcher Gesetzb. §. 1669.Schweiz . Entw. 296.

19) S Motive z. Pr. Entw. S. 171, Schweiz . Entw. 307, und die Not. t?genannten Gesetze,'insbes. Chile 181. 204. 205. 302. 303. älsu-elAr. 478. kouxet Ar. 662. B ender, Franks. Privatr. S. 710.Gegenbeweis steht jedoch auch wider den Empfänger zu: N. Archiv I. S.