Abschn, I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 741
brief das Maß der demselben bei Annahme des Gutes obliegendenGegenleistungen fest 20).
Ungenau ist die Bezeichnung des Frachtbriefs als einer „Jn-struction für den Frachtführer""), vielmehr bilden seinen InhaltMittheilungen an den Empfänger über die „Vereinbarungen" zwi-schen Absender und Frachtführer und über sonst für die Rechtsver-hältnisse der Betheiligten erhebliche Punkte. Noch ist derselbe einebloße „Legitimationsurkunde" wenngleich er freilich den bezeich-neten Empfänger zur Entgegennahme des Gutes, und in der Regelden Frachtführer zur Entgegennahme der Fracht, Spesen u. dgl. le-gitimirt. Auch enthält er nicht oder doch nicht nothwendig „An-weisungen" ^): keine, durch Annahme oder auch erst durch Präsen-
341 ff. Der Grund der Präsumtion liegt darin, daß der Frachtführersich durch Uebernahme beschädigten Guts verantwortlich macht: H.G.B.Art. 39S S. 1 a. E. Art. 424 Z. 2, wie schon Savary a. a. O. an-erkennt. Daher die üblichen Clauseln der Frachtbriefe „wohlkonditionirt"u. dgl. — s. Not. S, und über das „reine Connossement" oben S. 689 ff.Insbesondere übernehmen die Eisenbahnen reglcmcntömäßig nur wohlconditionirte und verpackte Waaren, oder verlangen doch einen Revers desAbsenders über den mangelhaften Zustand: V.G.R. §. 2, f. auch Preuß.Betriebsregl. v, 17. Febr. 1862 §. 45 (Reisegepäck). Koch, EisenbahnenII. S. 186 Not. 10. S. 230 Not. 6 und die dort Anlage V. VI. ange-führten Urtheile des O.A.G.'s zu Dresden (1849. I8S7). Bei verpack-ten Gütern trifft die Präsumtion nicht schlechthin zu, und entscheidet dasrichterliche Ermessen nach den Umständen: Prot. S. 4705. ?->r>Ie85usNr. S42. 543. W. Koch, Zeitschr. VIII. S. 437 Not. 35.
20) Unten Not. 43. 45.
21) z, B. N. Archiv I. S. 358. Der Frachtbrief kann freilich auch „Jnstruc-tionen", d. h. an sich außerhalb des Frachtvertrags liegende Aufträge anden Frachtführer enthalten, deren Ausführung der Frachtführer durch An-nahme des Frachtbriefs zusagt, und welche ebeu dadurch zu Bestandtheilendes Frachtvertrags (Nebenabreden) werden. Das V.G.R. §. 6 enthältVerwahrung der Eisenbahnverwaltungen gegen die Verpflichtung zur Aus-führung gewisser Aufträge der Art.
22) z. B. Buddeuö S. 424, Gcngler a. a. O., Wengler, Beiträge zurLehre vom Speditionsgeschäft S. 58 Not. 21. Auch nicht blos, wiePöhlö I. S. 149, „eine schriftliche Bescheinigung über die Bedingungen,unter denen die Güter dem Destinatär auszuliefern sind". RichtigerHillig S. 24.
23) Das ist der Grundgedanke der Not. - genannten Abh. im N. Archiv f.