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Drittes Buch. Die Waare,
tation acceptirte Anweisung an den Frachtführer, das Gut dem be-zeichneten Empfänger auszuhändigen, da diese „Anweisung" vielmehreinen nothwendigen Bestandtheil des Frachtvertrags bildet, in demFrachtbriefe selbst aber nicht ausgesprochen ist; noch eine Anweisungan den Destinatär zur Entgegennahme dcS Gutes, welche der Em-pfänger durch Annahme des Frachtbriefs acccptire, da diese „An-weisung", wenngleich sie anderweitig ausdrücklich oder stillschweigendertheilt zu sein pflegt'^), niemals in dem Frachtbrief ausgesprochenist und die Entgegennahme des Frachtbriefs keine Verpflichtung zurAnnahme des Gutes begründet 22); noch auch nur nothwendig, wenn-gleich in der Regel, eine Anweisung an den Empfänger, „nach guterund richtiger Lieferung" die Fracht nebst Spesen nach Inhalt desFrachtbriefs zu zahlen. Denn die Fracht kann von dem Absenderoder einem Dritten gezahlt sein oder werden: FrancosendungEndlich ist der Frachtbrief auch keine Art „DiSpositionspapicr" 2°),da, so lange der Transport währt, der Frachtbrief somit noch bloßer
Handelsr. I, findet sich seitdem auch sonst mehrfach vertreten, z B. Prot.S. 819. 5101, früher auch von mir: Zeitschr. IV. S, 470. v, Gerber§. 163. Wächter l. S. 282, Dagegen spricht schon die Form desFrachtbriefs — s. Not. ö und eine consequente Durchführung der An-weisungstheorie ist unmöglich. S auch U. des O.T. zu Berlin 1350(Entsch, 20 S> 378): „Das vom Schiffer ausgestellte EmpfangSbekcnnt-niß — hat mit einer Anweisnng so wenig etwas gemein, als der besonderevom Befrachter etwa ertheilte Frachtbrief, und es bedarf hier nicht desEinschiebens eines ganz anderen Rechtsgeschäfts —". Unten Not. 41,auch Schellmann, die rechtl. Natur des Postbeförderuugsvcrtrags,(Marburg 1861) S. 33, 34.
24) Insbesondere durch den Avisbrief (Bericht), auf welchen der Frachtbriefzu verweisen Pflegt — s, Not, 6. Ssvarx, xsrk. nexoc, lib. III. eli. 5.Wengler S, 78 Not. 3. N, Archiv l, S, 3S1. I. Pr, Entw. §, 396—393, Berl. Prot. S. 103,
25) Unten Not. 44 ff.
25s) H.G.B. Art. 345, 392 Z, 6. Francozwang: V.G.R. §, 8. Bendcr,Franks, Privatr, S. 703. 712.
26) Endemann §, 156, s, auch §, 76. 127, Brinckmann —Endemann§. 114 IV., Kühn a, a, O, S. 354, Die Motivirung Endemann's „weildie Rechte und Verbindlichkeiten wesentlich au dem Papier hängen unddurch dessen Uebergabe vermittelt werden", ist ein unjuristisches Bild fürgewisse Rechtsfolgen, welche sich an Annahme und Uebergabe des Fracht-briefes knüpfen: H.G.B, Art. 401. 402. 406, 410.