Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
743
Einzelbild herunterladen
 

Abschn. I, Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 74Z

Frachtbrief ist, mittelst desselben über das Gut nicht verfügt werdenkann 27).

Der Frachtvertrag, so wenig als der Frachtbrief, berechtigtoder bindet an sich den dem Vertrage zwischen Absender und Fracht-führer fremden Empfänger. Nach den Grundsätzen des bürger-lichen Rechts bleiben Frachtführer und Frachtgut bis zur Auslie-ferung des letzteren an den Empfänger der ausschließlichen Verfüg-ung des Absenders unterworfen, und ist bis dahin schlechthin Wider-ruf des Absenders statthaft 2»). Klagcrechtc zwischen Frachtführerund Empfänger stehen an sich nicht aus dem Frachtverträge, sondernnur insoweit zu, als die Voraussetzungen der aotio risZotiorum cti-reets. und oovtrarig. zutreffen 2»); insbesondere hat der Empfängerkeine Klage gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrags) auf

27) Unten Not. 33 ff.

28) Oben §. 66 Not. 36. S. auch Pöhls I. S. 146. W. Koch, Eisen-bahnen II. S. 107 ff. ?-,rsons I. p. 674. ?ouxet II. Nr. 677.Dies setzen, wie die neueren Gesetzgebungen, auch uoch die älteren Ent-würfe, abgesehen von den Modifikationen durch Duplikate, voraus: Würt-temb. Entw. 117 und Motive S. 121. N.H.G.V. Tit, 8 Art. 40. I. Pr.Entw. Z. 323. II. Entw. 320. 322. M. Ocsterr. Entw. 169. Nev.Ocsterr. Entw. 171. Ueber die Regeluug im H.G.B, s. Not. 32. 38. 39.

29) Oben ß. 66 Not. 46, auch Sell, Archiv f. civil. PrariS Bd. XXI. S.142 ff., v. Linde, Zcitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. XVI. S. 371. S.auch Münter I. S. 94 ff. Was dagegen mitunter eingewendet wird, z.B.von Schell mann, in der Not. 30 genannten Schrift, S. 34 ff. beruhtauf der ganz irrthümlichen Voraussetzung, daß auch die sctio nexotiorumckirects die Absicht des nexor, xektor erfordere, das Geschäft im Interessedes äominuz ncxoti! zu führen, während diese Absicht nur für die sctionex. xe5t contr. erforderlich ist, für die Klage gegen den nex. xestor aberhinreicht, daß objectiv fremde Geschäfte geführt sind.

30) Die sctio «loli unter den geeigneten Voraussetzungen, und, sofern er einInteresse an dem Transportgut hat, nach Nöm. R. auch die sctio kuiti,I. 14 §. 17 0. cle lurtis (47, 2) nicht schlechthin die conmctio kurtivs,wohl aber, auch nach heutigem Recht, die sctio sei exlübcixlum, da dasmit der sctio 5»rt> geschützte Interesse jedenfalls für die sctio vxlnlien-ckum hinreicht: I. 19 s. I. 3 §. 14. 9 v. oxliib. (10, 4), vgl. I. 7 §. 1v. So con-t. turt. (13, 1). Anders, auf Grund unbeweisender Stellenv. Liude S. 361. Ueber die zahlreichen Versuche, eine Klage aus demFrachtvertrage zu coustruiren s. Not. 41. Die Klage verneinen, theils(für Postsendungen) nach den Grundsätzen des Postrechts, theils als un-