Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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745
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Abschn, I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 75. Frachtbrief und Labeschein. 745im Einzelnen ausgebildet worden ist Diesem zufolge bleibt zwar

Vinoens, exnosition.I.p. 62S. Unter dieser, gleichfalls regelmäßig zutresscndenVoranösetzung <§. 6K Not. LS), auch das Engliche Recht: 8miU>, comp.p. 297. Mindestens wird anerkannt arxuin. !. 25 v loesti (4, 65),daß der Frachtsührer nicht befugt sei, das Recht des Empfängers auf- Ab-lieferung zu untersuchen: ?sr6e8suz Ar. 641. psrsons I. p. 677.Span. H G.B. 221. 232. Portug. 191. Brasil. 119. Buenos Aires184, und das H.G.B, von Chile 201 spricht zudem ausdrücklich von derdirecten Verpflichtung des Frachtführers gegen den Empfänger znr Aus-lieferung.

32) Die früheren Entwürfe enthielten keine Bestimmung über die Rechte desEmpfängers gegen den Frachtführer, obwohl der I. Pr. Entw. z. 330 einKlagerecht desselben voraussetzte, und der II. Pr. Entw. 322, s. auch 313,bereits einen H.G.B. Art. 403 entsprechenden Satz enthielt. In derNürnberger Conferenz wurden, ohne scharfe Sonderung, drei Fragen er-örtert:

1. Wie lange währt das Verfügungsrecht deö Absenders,steht also dem (etwaigen) Klagerecht deö Empfängers entgegen? Man er-kannte an, daß nicht erst durch Auslieferung der Waare am Bestimm-ungsorte wie noch das Alonit. 457 (Bayern ) zur dritten Lesung bean-tragt hatte, sondern schon nach beendigtem Transport das Verfügungs-rccht des Absenders erlösche, sofern entweder der Frachtführer den Fracht-brief übergebe oder der Empfänger auf Uebergabe des Frachtbriefs undGuts Klage erhoben habe. Prot. S. 851. 352. I. Nürnb. Entw. 340.(341). 347. Prot. S. 1232-1234. II. Nürnb. Entw. 377. 378. Prot.S. 4731 4735. 4775 4778. 5093. S. auch sub. 3. Dem entspr.H.G.B. Art. 402. 4YS. Unten Not. 33. 33. 3 9.

2. Unter welchen Voraussetzungen steht dem Empfängerein Klagerecht gegen den Frachtführer zu? In den beiden erstenLesungen wnrde die Frage nicht direct beantwortet, obwohl die Absichtdahin ging, auch schon vor der Abgabe deö Frachtbriefs eine Klage z»gewähren. Prot S. 816. 318 822. I. Nürnb. Entw. 341. 347.II, Entw. 379. 378, welche nur bestimmen, daß der Empfänger ein Klage-recht gegen den Frachtführer hat, und daß der Frachtführer verbunden ist,am Bestimmungsort dem Empfänger das Gnt auszuhändigen. An Stellebeider (H.G.B. 405. 403 entsprechender) Artikel wurde »lonit. 461 (Ham-burg ) ein »euer Artikel beantragt, daß der Empfänger nach Ankunft derGüter am Bestimmungsort znr Klage auf Uebergabe dcö Frachtbriefs unddemgemäße Ablieferung der Güter, vor Anknnft derselben aber zur Ein-leitung von Controlemaßregeln gegen den Frachtführer befugt sein solle.Dieses System wurde, unter Beibehaltung des Art. 378 (H.G.B. 403)angenommen, der Art. 379 in den jetzigen Art. 404 (neu) und 405