Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
746
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746 Drittes Buch. Die Waare.

während der Dauer des Transports das Verfügungsrecht

H.G.B, zerlegt, in Art. 405 durch die Fassung darauf hingewiesen, daßschon die Ankunft des Frachtführers, wenn anch ohne Gnt, am Bestimm-ungsort genüge, sofern nur der Transport beendigt sei <z. B. durch Ver-lust) oder nach dem Vertrage hätte beendigt sein sollen, (z. B. durch Ab-lauf der Lieferungszeit). Prot. P. 47554753. 50935100. S. auchsub 3. Dem entspr. H.G.B. 403. 404. 40S. Unten Not. 34-36. 37.

3. Die Natur des dem Frachtführer zustehenden Klage-rechts wurde in erster Lesung, Prot. S. 616. 818 -822, I. Nürnb.Entw. Art. 341 folgendermaßen formulirt.

Der Empfänger ist befugt, die Rechte gegen den Frachtführernach Maßgabe des Frachtbriefs geltend zu machen. Zu demEnde steht ihm ein selbständiges Klagerecht zu, mag er dasselbeim eigenen Interesse oder im Interesse eines dritten Berechtigtenausüben.

In zweiter Lesung wurde eiue Modifikation beschlossen, um anzuzeigen,daß der Dcstinatär nur die Rechte des Absenders aus dem Frachtver-trage bez. Frachtbrief habe, und daß rechtzeitige Contreordre des Absen-ders dem Klagerecht entgegenstehe. Prot. S. 1234 1236. II. Nürnb.Entw. 379, wörtlich gleich I. Entw. 341, jedoch mit Weglassnng desWortesselbständig", und mit dem Schlußzusatz:Insoweit jedoch derFrachtführer die Auwcisungen des Absenders zu befolgen hat (Art.377), kann er sich hierauf anch dem Empfänger gegenüber berufen.Dagegen schlug das Nonit. 461 (Hamburg ) folgende Fassung vor:Der Frachtführer ist verpflichtet, alsbald nach Ankunft der Güteram Bestimmungsort, dem im Frachtbrief bezeichneten Empfängerden Frachtbrief abzuliefern. Ist er darin säumig, so steht dem Em-pfänger, als vermuthlichen Beauftragten des Absenders,ein Klagerecht auf Edition des Frachtbriefes und demgemäße Ab-lieferung der Güter zu. Bis zur Ankunft der Güter am Bestimm-ungsorte gilt der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger insoweitals vermuthlicher Beauftragter des Absenders, daß er zurEinleitung den Frachtführer controltirenoer Maßregeln legitimirtist. In dem einen wie in dem anderen Falle kann sich der Fracht-führer auf entgegenstehende Verfügungen des Abladers berufen.In der wiederholten Berathung hierüber wurde zwar für die vor An-kunft des Gnts dem Empfänger zustehenden Sicherungsmaßregeln der Ge-sichtspunkt des Hamburg . Antrags als richtig anerkannt nnd demgemäßin dem jetzigen Art. 404 zur Geltung gebracht; dagegen im Uebrigen mit11 g. 3 St. der Antrag abgelehnt, daß der Empfänger nur die Eigenschafteines Mandatars haben solle, vielmehr solle derselbe ein eigenes, wenn-gleich nicht unverbrüchliches, sondern der Contreordre des Absenders