Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, l. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 75. Frachtbrief und Ladeschein. 747

des Absenders, in Ermangelung abweichender Vorschriften desselben,ungeschmälert 2°), wird auch durch vorzeitige Uebergabe oder Ueber-sendung des Frachtbriefs an den Empfänger in keiner Weise beein-trächtigt ^). Bis zur Beendigung deö Transports sind daher Ver-fügungen und Klagen des Empfängers nur im Interesse des Absen-ders oder in gemeinsamen Interesse zur Sicherung der Ladungund der Rechte gegen den Frachtführer statthaft^). Eine willkühr-liche Beendigung des Transports durch Abgabe des Gutes an denAdressaten vor Erreichung des vertragsmäßigen Bestimmungsortes istrechtswidrig22°). Hingegen nach vertragsmäßig beendigtem

unterliegendes Recht haben, auch kein von dem Recht des Ab-senders unabhängiges oder schlechthin nach Maßgabe desFrachtbriefes bestehendes. Daher wurden die ursprünglich (Prot. S.4758) inserirten Worteaus eigenem Recht", sowie die WortenachMaßgabe des Frachtbriefs" beseitigt. Auch wurde anerkannt und durchdie Fassung hervorgehoben, daß der Empfänger bei Erhebung der Klagenicht zu erklären brauche, ob er im eigenen oder im fremden Interesseklage. Prot. S. 47554758. 5043 5047. 5093. 5099. S. auch W.Koch, Zeitschr, VIII. S. 465466. Hillig S. 26. Dem entspr. H.G.B.Art. 404. 405. Der von Kühn S. 366 vermißte Ausschluß über dieBestimmungen dcS H.G.B.'s findet sich somit in den von ihm nicht be-nutzten Protokollen zur dritten Lesung. Unten zn Not. 41.

33) H.G.B. Art. 402 S. 1. Art. 403, s. auch über das Rücktrittsrecht desAbsenders Art. 394 S. 2. Beim Eisenbahntransport muß die abänderndeVerfügung dnrch die Aufgabestation übermittelt werden: V.G.R. Z.14 Abs. I. W. Koch, Zeitschr. VIII. S. 462. Abweichende Borschriftdes Absenders: H.G.B. Art. 404 a. E.

34) Eine dem geordneten Geschäftsgänge zuwiderlaufende Unregelmäßigkeit.N. Archiv I. S. 366. Prot. S. 1232 ff. 4731 ss. Makower zu Art.

403 Not. 23 b. Koch, Zeitschr. VIII. S, 460-464.

85) H.G.B. Art. 404 - s. Not. 32 sub 2. 3. Die Klage wird ex insn-llsto prsesumto angestellt, wenn auch nicht nothwendig, wie Gab, Hand-buch I. S. 295 Not 9 meiut, im Namen des Absenders. Daß die Er-fordernisse eines ArrcstgesuchS vorliege» müssen, wie C. F. Koch zu Art.

404 Not. 29 verlangt, ist uugegründet da« richterliche Ermessen hatzu entscheiden. Selbstverständlich hat der Kläger die Eristenz deö behaup-teten Frachtvertrages , die an ihn geschehene Adressirung (z. B. durchFrachtbriefödnplikat, Avisbrief u. dgl.) und die Gefahr hinreichend zu be-scheinigen.

353) H.G.B. Art. 392 Z. 5. Art. 402-405. S. auch Schellmann, Post-