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Drittes Buch. Die Waare.
Transport erlischt das Verfügungsrecht des Absenders, und derFrachtführer 2°) ist fortan lediglich den Weisungen des Empfängersunterworfen, auch darf nunmehr der letztere alle aus dem Frachtver-trag begründeten Rechte des Absenders schlechthin gegen den Fracht-führer geltend machen. Dem faktisch beendigten Transport stehtgleich, falls der Frachtführer ohne das Gut, aber zu einer Zeit, woder Transport vertragsmäßig hätte beendigt sein sollen, am Bestimm-ungsorte eintrifft ^").
Diese Nechtswirkung des beendigten Transports tritt indessenzwischen Frachtführer und Empfänger nicht von selber mit der That-sache der Beendigung ein, sondern erfordert einen Akt des Fracht-führers oder Empfängers, durch welchen zwischen ihnen eine un-mittelbare Nechtsbeziehung begründet wird. Dieser Akt ist aufSeiten des Frachtführers die Uebergabe des Frachtbriefes^),
beförderuugSvertrag S. 27 ff. A.G. zu Hamm 1866 (Gruchot'S Bei-träge XI. S. 69 ff.).S6) Das dem Absender gegen den Empfänger etwa zustehende „Vcr-folguugsrecht", d. i. Recht auf Verhinderung der Auslieferung mittelstArrestlegung oder auf Restitution des ausgelieferten Gntes (roi vinckicalio,setio pudl. i'Lscissoria, öoli, ContractSklage: sctio iiigiiägti, äepositi) wirddnrch diese Vorschriften nicht berührt. Prot. S. 4776—4776.
37) H.G B. Art. 405, s. Not. 32 sub 2. Ausdrücklich ausgesprochen istder Satz nur für den Fall, daß ohne zuvorige Uebergabe des Frachtbriefsvom Empfänger Klage erhoben wird; er muh aber auch selbstverständlichfür den Fall gelten, daß der Frachtbrief behändigt ist, während z. B. einTheil der Ladung, welcher gleichzeitig hätte eintreffen sollen, noch unter-wegs, oder die Ladung ganz oder theilweise verloren gegangen oder ver-untreut ist.
38) H.G.B. Art. 402 S. 2, s. Not. 32 sub I. 2. Bei der Berathung wnrdedafür geltend gemacht: die Uebergabe des Frachtbriefs nach Ankunft derWaare erscheine gleichsam als Anfang der Tradition, von der sie meistnur wenige Stunden entfernt sei: Prot. S. 1232 ff,; sie sei rechtlichhöchst bedeutsam, weil sich dadurch der Frachtführer in ein directcs Ncchts-verhältniß zum Empfänger setze, zwischen beiden durch Annahme undUebergabc des Frachtbriefs ein Recht die Ucbergabe der Güter zu ver-langen, bez. die Verpflichtung zur Ucbergabe begründet werde; über diesenZeitpunkt hinaus könne das Verfügungsrecht des Absenders nicht verlängertwerden, ohne, dem Interesse des Handelsstandes zuwider, die Verfüg-ung des Empfängers über die Güter zu hemmen. Prot. S, 4731—4735.— Schweiz . Entw. Art. 290. — Im Wesentlichen war dieser Satz schon