Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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749
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Abschn, I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 749

auf Seiten des Empfängers die Klagecinstellung desselben aufUebergabe des Frachtbriefes uud des Gutes 3°). Zu dieser, so wiezu anderweitigen Klagen gegen den Frachtführer wegen Veruntreu-ung, Verlusts, Beschädigung, Verzugs, legitimirt sich derselbe ledig-lich durch die irgendwie 4°) constatirte Bezeichnung als Empfängerim Frachtbrief, ohne daß er eine weitere Ccssionsurkunde oder Voll-macht des Absenders vorzulegen braucht. Er gilt als ermächtigt, imeigenen Namen, aber nicht traft ursprünglich eigenen Rechts, wieder im Connossement bezeichnete Empfänger ^°°), sondern nur so wieein Cessionar des Absenders, kraft fingirter Session, zu klagen.Seine Klage ist die aotic» utilis aus dem Frachtvertrag Daher

im Bad. Ldr. Ant), Art. 104s, und wurde anch sonst mehrfach anerkannt:Pöhls I, S, 143, FischerBlodig §. 162 Not. 2. Bremer Han-delsbericht 1654 (Schletter's Jahrb. II. S. 328). O.A,G. zu Lübeck 1867(Zeitschr. f, Handelsr. III. S- 210 sf>), Wo der Frachtführer uicht zurAbliefernng in die Wohnung bez. das Geschäftslokal oder Magazin desEmpfängers verbunden ist, wie in der Regel beim Eisenbahntransport,erfolgt Benachrichtignng und Aufforderung zur Abholung, entweder dnrchZustellung des Frachtbriefs oder durch besonderen Avisbrief, welcher demFrachtbrief rechtlich nicht gleichsteht. V.G.R. §. 14. Vgl. Koch, Eisen-bahnen II. S. 201. 374 und Anl. XXIV. Im Postrecht gilt noch jetztder Grundsatz, daß erst durch Auslieferung des Guts an den Adressatendas Verfügungsrecht des Absenders erlischt: Postvereinsvertrag Art. 77,H.G.B. Art. 421, s, Gab, Postrecht S, 94 ff.

39) H G.B. Art. 405. Es sollte ursprünglich der Eintritt des Verzuges desFrachtführers entscheiden, dafür jetzt die Klageanstellung des Adressaten.Prot. S. 47564758, s. Not. 32. Eine nach Anstellung der Klage ein-gelaufene, aber vor Bchäudignng derselben vom Frachtführer befolgteEontreordre des Absenders steht selbstverständlich dem Kläger entgegen,v. Kräwell S. 666. Cenlralorgan N. F. II. S. 386 Not. 3.

40) S. Not. 35.

40s) S. z. 72 Not. 1 ff.

41) H.G.B. Art. 405die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte",vgl. Art. 416. 416, s. Not, 32 sub 3- Daß die juristische ConstructionSchwierigkeit mache, wurde wiederholt anerkannt, z. V. Prot. S. 813 ff.4766 ff., auch ist man sich über dieselbe in der Nürnberger Konferenz nichtklar geworden. Daß aber hier der Gesichtspunkt einer fingirten Cessionzu unterstellen, kann nach dem Inhalt des Gesetzes und dem Gangeder Berathungen nicht zweifelhaft sein, wobei nur zu berücksichtigen ist,daß, wie unter einer vertragsmäßigen, so auch unter einer singirten Cession

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 4g