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Drittes Buch. Die Waare.
stehen ihm alle bis zum Augenblicke der Entstehung seines Klage-
materiell sehr wohl ein bloßes Mandat stecken kann. Zeitpunkt der Cessionist der faktisch oder dem Recht nach — Not. 37 — beendigte Transport,die Wirkung der «Zenuntistio oder litisconteswtio hat hier die Uebergabedes Frachtbriefs oder die Klageerhebnng. — Vor dem H.G.B, fehlte dieserConstruction bei schwankendem Gewohnheitsrecht und ohne gesetzliche Be-stimmung — s. Not. 30. 31, wo auch die Gegner —, die unentbehrlichepositive Basis. Andere zahlreiche Constructioncn, nicht selten sogar un-statthaft combinirt, z. B. bei Höpfner, Koch u. A.:
a) der Absender contrahire als Bevollmächtigter oder Geschäftsführerdes Empfängers mit dem Frachtführer, z. B. Munter I. S. 96 ff. (we-nigstens für die Klage des Frachtführers gegen den Empfänger wird dieserGesichtspunkt verwerthet). Buddcus S. 424, Loltius I. p. 229, unddie Französ. Juristen <Not. 31). <Brinckmann—) Endemann §.115:wenigstens für den Fall, daß der Absender für fremde Rechnung contrahirthabe, anderenfalls soll der Empfänger kein Klagerecht haben; §. 114 aberwird sogar ein selbständiges, von der Obligation aus dem Frachtvertraggetrenntes Rechtsverhältniß anerkannt. S. oben Z. 66 Not. 24. 26.28 ff. 39 ff. 65.
b) Der Frachtvertrag werde von dem Absender zu Gunsten eines Drit-ten, des Empfängers, geschlossen, und der Empsänger trete bei, z. B.Höpfner, Archiv f. civil. Praxis Bd. 36 S. 119 sf. Müller, diegctio äe recepto S. 77 ff. (in der Regel), Koch, Eisenbahnen II. S.406 ff., Gad, Handbuch I. S. 100. 296. Gad, Postrecht S. 87 ff.Alsdann wäre der Absender selber gar nicht berechtigt!
c) Die Adresse auf dem Frachtbrief sei ein „sixnum öominii oder cessio-nis", also das Klagerecht des Empfängers entspringe aus Eigenthum —s. oben §. 66 — ober vertragsmäßiger Cession, z. B. Höpfner a. a. O.Koch, Eisenbahnen a. a. O. Nach Auslieferung des Frachtbriefs (Adreß-briefs), auch Karstenö, Archiv f. civil. Praris Bd. 37 S. 213. 216.
6) Das Klagerecht entspringe aus einem AnweisungSaccePt des Fracht-führers. S , dagegen Not. 23. v. Gerber K. 133 unterscheidet: die Klagenach Uebergabe des Frachtbriefs entspringe ans dem AnweisungSaccePt,dagegen die Klage ohne vorgängige Uebergabe sei gctio utilis aus demFrachtvertrage. Aber beide haben denselben Inhalt, und die Klage auSdem AnweisungSaccePt wäre nicht Klage aus dem Frachtvertrag, z. B.wegen Verzugs und Beschädigung.
e) Das Recht des Empfängers sei ein formales (?!), welches durch dieAnnahme des Frachtbriefes oder dnrch das Factum der Ankunft in Krafttrete. Endemann §, 156 Not. 20. §. 167. 163.
k) Es läge eine bedingte und aufgeschobene Cessiou vor. So Kühn S.36V ff., mit unklarer Einmischung aus der Theorie von Verträgen zuGunsten Dritter, z. B. auch S. 395 Not. 1.