Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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753
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Abschn l. Die Sachen Cap. II. Besitz. §. 76 Frachtbrief und Ladeschein. 75Z

Bei Verzögerung für das volle Interesse, bei Verlust oder Beschädig-ung nur für den gemeinen Hcmdelswcrth des Guts 6"). Mehrerean der Ausführung desselben Transports betheiligte Frachtführerstehen solidarisch für den ganzen Transport ein, doch jeder nachfol-gende für seine Strecke nur in Gemäßhcit des Frachtbriefs^). Istder Anspruch nicht schon durch Annahme des Guts und Bezahlungder Fracht erloschen, so verjährt derselbe, ausgenommen wegen Be-trugs oder Veruntreuung, in einjähriger Frist °2).

2. Der etwaige Spediteur, jedoch uur wegen Verschuldens^),falls er nicht selber als Frachtführer gilt °^).

3. Der Absender, jedoch nur nach Maßgabe seines Rechts-vcrhältnisscs zum Empfänger s»).

So lange der Frachtführer der Verfügung des Absenders unter-steht, detinirt er nach gemeinem Recht zweifellos nur für diesen 2°).Dies gilt auch nach beendigtem Transport, wenngleich der Empfän-ger bereits Klage auf Auslieferung erhoben hat^). Dagegen thutin der nach beendigtem Transport erfolgten Uebcrgabe des Fracht-briefs sich der Wille des Frachtführers, fortan für den Empfängerzu detiniren und in der Annahme des Frachtbriefs durch denEmpfänger regelmäßig 5») dessen Willen, durch den Frachtführer zu

50) H.G.B. Art. 396-398. Oben §. 64 Not. 14. Statthafte Modifi-kationen im Eisenbahnverkehr: H.G.B. Art. 427. V.G.R. §. 23. 2S.V.P. R. §. 29. 30. Prenß. Betriebsräten,, §. 49. Koch, Zeitschr. VIII.S. 440 sf.

51) H.G.B. Art. 401. 405. 429. V.GR. §. 17. Koch, Zeitschr. X. S.107 ss. Weniger streng: Schweiz . Entw. 303. 305.

52> H.G.B. Art. 408. 386. 428. V.G.R. §. 19. 24. Locke ck° 00m. srl.105. 103 n. a. m, Schweiz . Entw. 316 318. 320. W, Koch, Eisen-bahnen II. S. 336 sf., Zeitschr. VIII. S. 474 ff. X. S. 106 ff.

53) H.G.B. Art. 360.

64) H.G.B. Art. 385.

65) Oben §. 72 Not. 38.

56) Oben §. 66 Not. 16 ff. Anders nach neueren Gesetzgebnngon eock.

Not. 65 ff.67) Oben Not. 39 und §. 66 Not. 35.5S) Prot. S. 4776 - 4773. 6047. 5046.

69) Anders, falls der Wille des Empfängers dahin geht, zunächst die Waarezu untersuchen, z. B. falls die Waare sich auf dem Zollamt befindet, undnnr gegen Produktion des Frachtbriefs vorgezeigt wird, S. den Fall inBusch's Archiv IX. S. 266 ff. Vgl. §, 66 Not. 49 ff.