Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
755
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Abschn, I. Die Sache». Cap. II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 75g

Connossementsgrundsätze auf den Landtransport geführt. Dies warmittelst der einfachen Frachtbriefe, welche in der Hand des Fracht-führers zu bleiben bestimmt sind, auch nicht einmal eine ausdrücklicheEmpfangsbescheinigung des Frachtführers enthalten, undurchführ-bar. Wohl aber ließen sich für diesen Zweck gewisse beim Binnen-transport neben den Frachtbriefen oder statt derselben vorkommendeconnossementsähnliche oder geradezu dem Konnossement nachgebildetePapiere verwenden, deren nächster Zweck nicht sowohl auf Verfüg-ung über die Waare, als auf Sicherung oder Verschärfung der demAbsender gegen den Frachtführer zustehenden Rechte gerichtet ist.

1. Der Absender gibt dem Frachtführer den Frachtbriefund erhält dagegen von demselben einen Empfangschein zumBeweise der erfolgten Abladung °°). Solche Empfangscheine sind z. B.die Postscheine, Einlieferungsscheine, Aufgaberecepisse's für recom-mandirte Briefe und Fahrpostsendungen, welche in der Regel denNamen des Absenders nicht nennen").

68) Schon Kiesr6, trsits xknsrsl 60 eommerco 5 «6. (^msierck. 1732)p. 619 hebt hervor, daß bei dem Frachtbrief, im Gegensatz zum C., eskeine Copieen, noch einen Empfangschein des Frachtführes gebe. S. auchHeise's Handelsrecht S. 79.

69) Nach Engl . R. ist der Frachtführer gesetzlich zur Ausstellung eines Em-pfangscheins (receipt) verbunden, sofern für den Transport ein Frachtzu-schlag behufs unbeschränkter Haftung gezahlt wird: 11 <Zeo. IV. und 1Will. IV. e. 63 (1830) s. 3. Nach Französ. Praxis gibt der Spediteuroder Transportunternehmer dem Absender einen oder mehrere mit demFrachtbrief, bez. mit dem Vermerk im Register Voile äs com. srt.102 übereinstimmende Empfangscheine k(bul>eti»s oder rscspissss gecksrxement), welche auch wohl an Ordre oder Inhaber lauten: ?srilos-5 us Xr. 490. Irvplonx, nsntissement Kr. 319. ^Isuaet lVr. 446.0sII<>2 Kr. 316. 212. 213. kouxer Kr. 618. 738; oder dafür Du-plikate - s. Not. 71. In Deutschland stellen die Eisenbahnanstalten, stattder Frachtbricfsduplikate (Not. 71), dem Absender einen Conpon desFrachtbriefs mit Empfangsbescheinigung, oder einen besonderenAufgabe-schein" oderAufnahmsschein", oder einen dem Frachtbrief beigegebenenVersendungsschein" unterzeichnet oder abgestempelt, zu. V.G.N. Z. 6Z. 4; Koch, Eisenbahnen II. S. 193. 194. 338 Not. 16 S. 413. Mi-chel, Oesterreichs Eisenbahnrecht S. 176.

70) Gad, Postrecht S. 25 ff. Endemann §. 160 Not. 14. 29. Kühn. S. 357. Nicht zu verwechseln damit sind die AuSlieferungs- oder Abliefcrungs-

scheine, welche die Post dem Adressaten behufs Empfangnahme der Send-