760 Drittes Buch. Die Waare.
Ladescheine im technischen Sinne«'), d. i. Binnenconnosse-mente, kommen neben dem Frachtbrief oder an Stelle desselben vor
79) S. Not. 77.
80) Durch die Schaffung von Ladescheinen ist die Ausstellung anderweitigerEmpfangsscheine nnd Frachtbriefsduplikate mit den durch den Willen derBetheiligtcn oder durch Handelsgebrauch daran geknüpften Folgen nichtausgeschlossen. H.G.B. Art. 1. 278. 279. Auch hinsichtlich der Uebertrag-barkeit durch Indossament entscheidet das Landesgesetz bez. der particnlärcHandclsgebrauch. H.G.B. Art. 304. Das Gegentheil ergibt sich nicht ausden Vorarbeiten. Ursprünglich war nur die Zulassung negociabler Dupli-kate bezweckt, später ging man weiter, indem statt deren wahre Binneu-connossemente, die Ladescheine, anerkannt wurden. — Duplikate im Sinnedes Span. H.G.B.'s (Not. 71) stellte der Württcmb, Entw. aus: Art.110. 117 vgl. 127. 164. 166. 337. 116, danach R.H.G.B. Tit. 5 Art.39-41, Min. Oesterr. Entw. §. 163. 169. 184. 185, vgl. §. 36. 162,Rev. Oesterr. Entw. §. 170. 171. 16S, 186 vgl. §. 39. 164, I. Pr.Entw. §. 322 — 326; Berl. Prot. S. 90, wo auch statt der Duplikate„Ladescheine " erwähnt werden, welche dem Inhalt nach mit dem Fracht-brief übereinstimmen. II. Pr. Entw. 230 braucht Duplikat des Fracht-briefs und „Ladeschein " als identisch; Art. 319 — 324 verpflichten denFrachtführer zur Ausstellung eines oder mehrerer Duplikate, und regelndie daraus entspringenden Verhältnisse ganz nach Analogie der Konnosse-mente; Art. 325 fugt hinzu, daß alle diese Regeln (Art. 319—324) auchsür die „Ladescheine " gelten sollen, welche von Schiffern ausgestellt wer-den. Dagegen beschloß die Nürnberger Konferenz, das Institut der Fracht-briefsduplikate ganz fallen zu lassen, und dafür den negociablen Ladescheinnäher zn regeln. Prot. S. 446—451. 345—850. S. Not. 31 ff.
81) H.G.B. Art. 413—419. 302. 313. 374. Der Ausdruck — das Engl.b!I> ok IsSinx — schon A.L R. I. 20 §. 274 und häufig iu der Preuß.Praris, z. B. Zeitschr, f. Handelsr, III. S. 217. Das Institut wurde,als ein neues, in sämmtlichen Lesungen der Nürnberger Couferenz lebhaftbekämpft, doch in erster Lesung mit 14 g. 2 St., in zweiter mit 9 g. 4St. im Princip anerkannt. Prot. S 4-16 ff. 1240 ff. Die von Han-nover (Alonit. 476) und den Deutschen Eisenbahnverwaltuugeu zur drittenLesung beantragte Streichung wurde mit 10 g. 3 St. abgelehnt. Prot.S. 4766—4769.
82) Berl. Prot. S. 89. Nürnb, Prot. S. 845-850, Der Satz des I. Nürnb.Entw. Art. 349 „Der Ausstellung eines Frachtbriefs »eben dem Ladescheinbedarf es nicht" wnrde gestrichen, weil der Frachtbrief doch vielleicht wegender Zollverhältnisse, der Beziehungen zwischen Frachtführer und Absendern. dgl. unentbehrlich sei. Prot. S. 1247. 1249. 1330.