Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

ginalfrachtbriefen unterscheiden sie sich leicht, da sie dem Absenderzugestellt werden und stets die Unterschrift deS Frachtführers ent-halten. Schwieriger, und nur nach dem Gesammtinhalt der Urkundefestzustellen, ist ihre Unterscheidung von einfachen Empfangscheinenund bloßen Frachtbriefsduplikaten, da der Frachtbrief keine gesetzliche,nur eine übliche»") Form hat. Sicher liegt jedoch ein wahrer Lade-schein vor, falls entweder die Form eines zugleich die gewöhnlichenAngaben eines Frachtbriefs oder 5') Ladescheins enthaltenden Em-pfangscheins gewählt ist, oder zwar die gewöhnliche Frachtbriefsform(Begleitbrief), aber zugleich der Frachtführer sich ausdrücklich zurAushändigung des Gutsverbindlich gemacht hat, oder erklärt ist,daß nur gegen Rückstellung des Ladescheins oder schlechthin nachMaßgabe desselben die Auslieferung erfolgen solle u. dgl. Duplikatesind nicht üblich; wo sie vorkommen, nach den Grundsätzen der Con-nossementsduplikate zu beurtheilen Der Frachtführer erhält ausVerlangen eine vom Absender unterzeichnete gleichlautende Copie °°).

86) Oben Not. 7.

87> Denn diese sind ja wesentlich die gleichen für Frachtbrief und Ladeschein:Art. 392 vgl. Art. 414, f. Not. SS.

88) H.G.B. Art. 413 S 2. Die ursprüngliche Fassung, II. Nürnb. Entw.Art. 386 Abth. 3, lautet:Der Ladeschein ist eine Urkunde über die Ver-pflichtung des Frachtführers zur Aushändigung des Guts". Die jetzigeFassung wurde, Prot. S. 5014, ohne Diskussion angenommen. Daß dieBezeichnung als Verpflichtungöurkunde obligatorisch sei, scheint nach Prot.S. 4770 gewollt zu sein, ist aber im Gesetz nicht enthalten. Ueber dieFassung mit Verbesserungövorschlägen: v. Kräwell S. S86687. BrirS. 411. 412. Nach C. F. Koch Ii. I. Not. 62 muß (?) der Ladescheinein Versprechen enthalten. Uebe<die Ordreclauscl s. Not. 78.

89) Oben §. 71 Not. 29 ff. §. 72 Not. 24. 26. §. 74 Not, 17 ff. DieBerl. Prot. S. 90 wollten mehrere Frachlbriefsduplikatc oder Ladescheineausgestellt haben, z. B. zur Verzollung, Versicherung, und der Absenderdürfe Auslieferung nur gegen Rückgabe sämmtlicher Exemplare, der Desti-»atär schon gegen Rückgabe Eines Exemplars verlangen. II. Pr. Entw.Art. 319ein oder mehrere Duplikate", Art. 320326 wesentlich Berl.Prot. S. 90 und H.G.B. 416 418 Verb. 647. 648. 682. 661. Motivez. Pr. Entw. S. 176 177. I. Nürnb. Entw. Art. 348-363. Prot. S.863. In zweiter Lesung wurde beantragt, gar keine Duplikate zu gestatten,dagegen beschlossen, über Duplikate nichts zu bemerken, sondern dem Ver-kehr deren Einführung zu überlassen. Das Verbot sei unourchführbar,weil man zwar die Ausstellung von mehreren als Duplikaten bezeichneten