Wschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 7ßZ
Ihre Ausstellung ist rein facultativ »'), weil durch sie die Ver-bindlichkeiten des Frachtführers erheblich gesteigert und insoweit °2)die Rechtssätze vom Frachtvertrag modificirt werden. Die DeutschenEisenbahnanstalten lehnen die Ausstellung reglementsmäßig ab °^).
Ladescheinen, nicht aber von mehreren Originalladescheinen verhindern undnicht bestimmen könne, welches Eremplar gültig sei. Prot. S. 1241.1246. 1247. Das »lonit, 480 (Bayern ), welches die Duplikate erwähnt,wurde abgelehnt, und beschlossen, die ganze Lehre der Jurisprudenz an-heimzugeben, da bis jetzt Duplikate der Ladescheine nicht vorkämen undeventuell die Analogie der Connossementsduplikate sausreichen würde —was von anderer Seite nicht allgemein zugegeben wurde. Prot. S. 4776.SI08. v. Kräwell S. 686. C. F. Koch k, I. Not. 54. Gad I. S. S01.
90) H.G.B. Art. 414 S. 3. Prot. S, 1242. 1260. Oben §. 71 Not. ZV.
91) H.G.B. Art. 413 S 1. Ursprünglich war allgemein, trotz entschiedenerBedenken, die Verpflichtung zur Ausstellung auf Verlangen des Absendersvorgeschrieben. S. Not. «0. Prot. S. 846 ff. I. Nürnb. Entw. 343.In zweiter Lesung ward beschlossen, daß „nur kraft Vereinbarung der Be-theiligten". Prot. S. 1241. 1246. Später wieder mit 14 g. 3 St,, daßder Frachtsührer, der nicht zu den gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern oderPostansialten gehöre, vermöge Schließung des Frachtvertrags zur Ausstell-ung eines Ladescheins v erpflich tet sei. Prot.S. 1443. 1444. II.Nürnb.Entw. Art. 386 Abs. 1. 2. Zur dritten Lesung wurde von Preußen,Bayern, Sachsen, Baden, Hamburg (»lomt. 477) die Aufhebung derZwangspflicht, dagegen von Hannover lSIonit. 476> deren Modificationbeantragt. Namentlich die Eisenbahnverwaltungen erhoben lebhafte Be-schwerde. Die Beseitigung der Zwangspflicht erfolgte mit 12 g. 2 St.Prot. S. 4769. S. auch W. Koch, Eisenbahnen II. S. 338 Not. 16.S. 341 Not. 18. Mein Gutachten S. 111.
92) H.B.B. Art. 419. Prot. S. 860. 862. I. Nürnb. Entw. 366. Prot.S. 1249. II. Entw. 392. Prot. S. 6106. Auch civil cocke ok Aev-rork. s. 1111. Die Modificationen zählen richtig, bis auf den PunktNot. 93 S. 3, auf: v. Kräwell S. 693. Brir S. 416. S. auchNot. 98. Die Einrede aus Art. 395 steht natürlich auch bei Ausstellungdes.Ladescheins zu, — s. §. 72 Not. 17, und Busch's Archiv IX. S.265 sf., und der Inhaber des Ladescheins ist zur Annahme des Guts nichtverbunden: O.T. zu Berlin 1865 (Strieth. Bd. 60 S. 282 ff.) — s. obenNot. 44. §. 72 Not. 40 ff. Genügt Besitz des nicht girirten Ladescheins beiAnnahme des Guts um Verpflichtung zur Frachtzahlung u. dgl. zu be-gründen? Centralorg. N. F. III. S. 244,ff — Allein durch Ausstellungdes Ladescheins wird keineswegs eine „streng formale" Verbindlichkeit desFrachtführers begründet — oben §. 72 Not. 6, und der Ladeschein istkein „Frachtgutswechsel": Endemann §. 156.