Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Soweit nicht der erkennbare Wille der Betheiligten oder derHandelsgebrauch entgegensteht, gelten schlechthin die Grundsätzevom SeeconnossementDies ist nach der obligatorischenSeite durch ausdrückliche Bestimmungen des H.G.B.'s anerkannt:der legitimirte Inhaber des Ladescheins hat ein selbständiges, von jederwiderstreitenden Verfügung des Absenders unabhängiges, lediglich durchden Inhalt des Ladescheins bestimmtes Fordcrungsrecht gegen den Fracht-führer^). Betreffs der dinglichen Seite ist zwar, nach längerem

92-,) V.G-R. 8- 5 Z, 5Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt".

93) Sievertreten beim Binnenhandel völlig die Stelle der Connossemente".Motive z. Pr. Entw. S. 116.Soweit das Gesetz Lücken habe, sei diePraris auf analoge Anwendung der Bestimmungen über das C. ange-wiesen". Prot. S. 4768. Die Aufgabe gehe dahin,das Princip desseerechtlichen Connossements auch auf den Binnenverkehr zu übertragen".Prot. S. 4769. 4770 bestritten Prot. S. 477S. S. auch Gad I, S.211. 299. Endemann Z. 78.

94) H.G.B. Art. 415-418. S. Not. 77 1). Im Einzelnen:

1. H.G.B. Art. 415 entspr. Art. K53. S. §. 72 Not. 10 ff. §. 71Not. 36. 34. Ist zuerst im Redactionsentwurf der ersten Nürnberger LesungArt. 360, uach Analogie des Preuh. Entw.'s 436 über Connossementeformulirt, und mit einigen Redactionsänderungen angenommen. Prot.S. 1241. 1247. II. Eutw. 387. Ueber die Weglassuug von Abs. 2 desArt.350 erster Lesnng s. oben §. 71 Not. 35. v. Kräw ell S. 589. Ausgelassenist nur der für den Binnenverkehr nicht praktische SatzWird in Anseh-ung der Fracht anzusehen", und der Passusinsbesondere erfolgen".Die Nichtaufnahme des letzteren erfolgte aus verschiedenen Gründen!theils man ihn nicht wollte, theils weil man ihn für selbstverständlich er-achtete, theils weil die Frage nicht einfach zn erledigen sei, weil manunterscheiden müsse, ob die Güter in einer Verpackung übergeben seienoder nicht, uud ersteres im Binnentransport nicht die Regel bilde. Prot.S. 47714774. 6105. Meines Erachtens ist der Passus eine selbstver-ständliche Consequenz des aufgenommenen Satzes; inwieweit aber eineHaftung für Qualität«- uud Quantitäts-Angaben im Ladeschein anzuneh-men, ist nach dem zu ermittelnden Willen der Beteiligten und den Um-ständen bez. nach Handelsgebrauch festzustellen, im Zweifel jedoch greift dieAnalogie der Connosscmentsgrnndsätze Platz. S. auch Prot. S. 5043.6044. Seufs. XV. Nr. 49. Centralorgan N. F. III. S, 371. Zeitschr.f. Handelsr. III. S. 207 ff. Gad S. 300, Bluutschli D ahn §.159. keäkielil, on Nie I-nv or rüilvsvs p. 303. Gegen die Analogie:O.T. zu Berlin 1365 (Busch's Archiv IX. S. 270-274. Die Qualitäts-bezeichnung warlaut versiegelter Probe"). Regreß des Frachtführers