7gg Drittes Buch, !Mc Waare,
meinen Rechtssatzes abgelehnt worden^). Indessen sind nicht allein
form festgehalten, ohne dessen materielle Wirkungen festzustellen, Prot.S. 1330, 1332. II. Enlw, 267, In Folge der Secrechtsberathung wurdendie materiellen Wirknngrn wiederhergestellt, Prot. S. 4563. 4569. De-finitive Fassung Prot. S, 5060—5074.
6. Clau sein. S. §. 72 Not. 10 ff. Nichts aufgenommen. Prot. S.4771—4774. 5105, s, oben -u> 1.
7. Daß der Ladeschein nicht bei Concnrrcnz mehrerer Frachtführer vor-kommen könne, wie Eudemaun und Kühn annehmen, ist wohl nichtgegründet, denn die Uebernahme eines begonnenen Transports- mit demOriginalladeschcin erscheint eben so wohl zulässig, wie mit dem Original-frachlbrief nnd Originaleonnosseincnt — s, §, 72 Not, 10.
95) S. Not. 77 sck 2, insbesondere au 2 i>) die citirten Stellen der älterenEntwürfe, Der I, Pr. Entw. §. 325 enthielt den Satz:
„Der bezeichnete Empfänger des Gnts kann das ihm übersendeteDuplikat des Frachtbriefes durch Indossament weiter übertragen.Der Jndossatar wird Eigenthümer des Guts —.In der Berliner Berathung wurde der unterstrichene Passus von einemrechtöverständigen Mitglied für zu weit gehend erachtet, weil das Eigen-thumSrecht von der Beschaffenheit des Titels abhänge und die Uebertrag-ung des Duplikats nur die Uebergabe darstelle. Es wurde anheimge-geben, hiernach die Fassung zu ändern, oder überhaupt den Satz als ent-behrlich zu streichen. Verl . Prot. S. 91. 136. Der II. Pr. Entw. 230lautete nur:
„Die Uebergabe des — indossirten Duplikats oder Ladescheinsan den Jndossatar steht der Uebergabe der Waare gleich".Motive S, 116: „ganz wie beim Connosscment". Prot, S. 446-451.Noch weiter I. Nürnb. Entw. 351:
„Die Ucbergabe des Ladescheins steht der Uebergabc der Lad-ung gleich".
Prot. S. 653. In zweiter Lcsnng wnrde die Streichung mit 9 g. 4St. abgelehnt. Prot. S. 1247. II, Nürnb. Entw. 366:
„Die Ucbergabe des Ladescheins steht der Ucbergabe des Gu-tes gleich".
Die Ladescheine theilten dann in der ersten Seerechtsberathung das Schick-sal deö Connossemculs, wurden aber, nach dem abändernden Beschlussezweilcr Lesung der Secrcchtöconscrcnz (§. 73 Not. 31), wiederum mitdinglicher Wirkung versehen:
„Die Uebergabe des an Ordre lautenden Ladescheins , u. s f. —
H.G.B. Art, 644".Prot. S. 4130. 4131. In Folge von Zlonita auf Streichung (Han-nover Nr. 478, Hamburg Nr. 479) wurde schließlich in dritter Lesung der
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