Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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775
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Lagcrpapiere. 775

Wirkung vornämlich durch den Handelsgebrauch Hollands und

lhnmer oder Aufscher des Speichers ausgehändigt werden, mit der vondemselben schrifttich angenommenen Weisung, ohne Vorzeigung des zweitenEmpfangschcins bez. ohne Abschreibung auf demselben die Waare odereinen Theil davon an Niemand zu verabfolgen, veclsr. srl. 35. 36.A L.N. I. 20 345-3 !8, s. auch 363. 364.

2. Ueber die in einem öffentl. Magazin (Pacthof u. dgl.) befindlichenWaaren stellt der VerPfänder dem Gläubiger den Empfangschein «Abliefer-uugsschein) zu. Der Gläubiger hat die Verpfändung dem Beamten desMagazins anzuzeigen, dieser den Pfandvermerk in den Büchern bei demNiederlagSvermcrk zu registriren und eine Notiz hierüber mit der Versicher-ung, die Waare ohne Vorwissen des Pfandgläubigers an Niemand verab-folgen zu wollen, unter dem Cmpfangschcin oder besonders aus- und demGläubiger zuzustellen, vecisr. ->rt, 37. A.L.N. I. 20 §. 349 353, s.auch 363. 364.

3. Waaren, die bei einem Dritten bearbeitet werden sz. B. auf der Bleiche,Färbe), werden durch Ausautwortung der Empfangscheine und eine ge-richtliche oder notarielle Anweisung an den Inhaber, die Waare an Nie-mand ohne Vorwissen des Psandgläubigerö auszuhändigen, verpfändet.Daö Original des gerichtlichen oder notariellen Protokolls wird demPfandgläubiger zugestellt, veclsr. srt. 4043. A.L.R. I. 20 §. 360-362.

4. Verpfändungen an die Bank geschehen durch Eintragung in derenPfandbnch und Vermerk auf dem an den VerPfänder ertheilten Kecepi8se.veclsr. srt. 50 56, s. auch A.L.R. I. 20 §. 380 ff. Weiterverpfänd-ungen auf den Ueberrest durch Aushändigung des von der Bank ertheiltenkecepisse. veclsr. srt. 44. A.L.R. I. 20 §. 365. 366.

Das Recht zur Pfandbcstcllung auf diese Weise' steht, nach Pr. E.G.Art. 27, nunmehr allen Kaufleuten im Sinne des H.G.B.'s Art. 4 zu.33) Hier war von AlterSher üblich, daß die Direktoren der Niederländisch-Ostindischen Compagnie, später (seit 1786) die Colonialsecretäre über dieauf den großen Anclionen gekauften Waaren den Käufern nach Zahlungdes Kaufpreises Anweisungen an die Packhausmeistcr ertheilten, gegenderen Vorzeigung die gekaufte Waare ausgeliefert wurde. Au die Stelledieser Anweisungen traten später die von den Packhauömeistern gezeichnetenEmpsangschcine, namentlich für die großen Thee- lseit 1816) und Kafsee-(seit 1826) Magazine, sowie für das Neichsentrepüt zu Amsterdam (1823)und das freie Enlrepöt zu Rotterdam (I83Ü). Die Empfangscheine Pflegenauf Namen zn lanten, werden aber ohne Indossament zum Zwecke derVeräußerung und Verpfändung der Waare begeben, und die Magazinver-waltung ist befugt, an jeden Inhaber des Scheins auszuliefern, sofernnicht auf die Waare gerichtlicher Arrest gelegt ist. Die dingliche Wirknngwird von der Praxis anerkannt. <Z. 1. ^ üen lex, over eixenckoms.