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Dritte« Buch. Dic Waare.
Verpflichtung des Verwahrers gegen den im Schein benannten, wenn-gleich von dem Einliefere? der Waare verschiedenen Nehmer, und,falls der Schein an Ordre oder an Inhaber lautet, gegen jeden be-rechtigten Inhaber des Scheins ^»), fo ist, nach den in der Connosse-mentslchre entwickelten Grundsätzen, anzunehmen, daß der Ausstellerdes Scheins sogleich für den benannten Nchmer, bez. wenn derselbean Ordre oder an Inhaber lautet, für jeden berechtigten Inhaberdes Scheines dctinire, und der Umlauf des LagerpapicrS so einenUmlauf von Detention, oder, nach Umständen, von Besitz und Eigen-thum der darin verzeichneten Waare bewirke ^°).
In diesem 2>) Sinne ist der Lagerschein zuerst in der Preußischen Gesetzgebung, doch noch schwerfällig und nur für Pfandzwccke ge-regelt worden^); als ein frei negociableö Papier mit dinglicher
23) Schon nach Nöm. R, hat der Dritte, zu dessen Gunsten deponirt ist, einesctio äepositi ulilis. I. 6 0 sä exlub. (3, 42).
29) Oben §. 72 Not. 1 ff. Nicht jeder an Ordre oder gar an Inhaber lau-tende Lagerschein trägt diesen Charakter, er kann ein bloßes Legitimations-papier sein. Der im Zollverein dem Einlicferer von der öffentlichenNiederlage ertheilte „Disposuionöschein" ist in der Regel ein solches, mitRecht, aber ohne Pflicht der Zollbehörde, die verzeichnete Waare jedemInhaber ohne Legitimalionsprüfung zn restituiren. Entw. z. Niederlage-regulativ v. 17. Januar 1842 §, 8. 9. 20. 31. Ditmar I. Z. 146.357. 376.
30) Oben S. 721 ff. Im zweiten Falle enthält jede Ucbertragung des Lager-scheins unmittelbare Einräumung der Gewahrsam, und je nach Umständenvon Besitz und Eigenthum, Auch im ersten Falle ist das, ohue consli-tutum vo8sessoriu,n, wenigstens dann anzunehmen, wenn der Lagerscheinan dem Platze, wo die Waare lagert, übertragen wird, indem hierin eineder Uedergabe der Schlüssel zu einem verschlossenen Raume — §. 67Not. 2 — durchaus analoge Besitzeinräumung liegt. Zeitschr. s. Han-delsr. IX. S. 20.
31) S. die Not, 33 —3S citirte Literatur, auch oben Not. *.
32) Die Declarat. v. 16. Juli 178S <ll. 0. v, VII. S. 3162 fs.), welchewesentlich in das A.L.R. übergegangen ist, zählt unter die Verpfändungen„durch symbolische Ucbergabe" anch folgende Fälle:
1. Waaren, welche in einem mehreren Kaufleuten gemeinschasllichenSpeicher oder Magazin befindlich sind, werden so verpfändet, daß derVerpfänder dem Glänbigcr einen von dem Eigenthümer des Speichersoder dessen bestellten Aufseher vollzogenen Empfangschein in äi-i-Io zustellt;beide Eremplare müssen von Verpfänder und Schuldner mit einem Ver-psäuduugövermerk unterschrieben, und ein Eremplar demnächst dem Eigen-