Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Lagerpapiere. 77Z
nicht früher verantwortlich, kann sich durch Verhandlungen mit demAssignanten befreien^), daher die Möglichkeit anderweitiger Bcsitz-räumung und ähnliche Regeln über die Collision wie in Fällen ders. g. symbolischen Tradition 2»).
II. Einen Empfangschein stellt der .Inhaber dem Ein-liefcrcr der Waare zu, Ist, wie in der Regel, der Inhaber Be-wahrer gegen Lohn so heißt die Urkunde Lagerschein, auchwohl Depositenschein, Dispositionsschein; ist er Pfandgläubiger:Pfandschein--) u. f. f.
Der Lagerschein ist an sich bloßes Beweismittel über dieHinterlegung und das derselben zu Grunde liegende Rechts-geschäft; in der ersten und weiteren Uebertragung des Lagerscheinsliegt an sich nur die Ermächtigung (Mandat, Anweisung, Cession),die bezeichnete Waare von dem Aussteller des Scheins ent-gegenzunehmen — schlechthin, oder gegen Zahlung von Lagergeld,Pfandschuld, Kaufgeld u. s. f. Erwerb von Dctcntion, Besitz, Eigen-thum knüpfen sich an den Erwerb des Empfangscheins nur, wo dieVoraussetzungen deö ocmstitutl xossessorii vorliegen oder der Ver-wahrer erklärt, fortan für den Inhaber des Scheins detiniren zuwollen 2°). Der Lagerschein kann indessen, gleich dem Connosscment,den Charakter einer Scriptnrobligation tragen. Geht nämlich derWille der Beteiligten dahin, daß die Auslieferung der Waare nurgegen Rückgabe des Scheines und schlechthin nach Maßgabe des-selben erfolgen solle, besteht somit eine selbständige Auslieferungö-
22, A.L'N. I. 7 §. 68.
23) A L.R. I. 7 §. 74—76. I. 20 §. 271 ff. 388. Oben S. 642. 643.
24) H.G.B. Art. 290. Das Geschäft ist nach Rom . R. locslio conäuctio.obwohl ungenau anch wohl «lepositnm genannt, z. B, I. 9 6. ile pixn.sct. (4, 24>. I. 1 v, ile locsta (4, 65). Die neueren Gesetzbücher unter-scheiden die unentgeltliche und entgeltliche Verwahrung als bloße Artendes Gattungsbegriffs: Zl L.R. I. 14 §. 9 ff. Oesterr. G.B. §. 957 ff.c»-1e civil ->rt. 1921 S Sachs. Gesetzb. §. 1260 ff. psrsons, Izvv okcimli-gcts I. p. 617—621. kent II. p. 786 civil coäe vk llevv-?orlc5. 931 — 935 löeposit lor In're: ütorgxe). Ueber das Depositum alsHandelsgeschäft: Span . H G.B. 404—411. Portug. 304—311. Brasil.87-98. 280 — 286. Buenos Aires 721-740. 124—132. Chile 807—812. Württemb. Entw. 404-403.
25) Kuntze, Jnhaberpapiere S. 522.
26) Oben Not. 13. 14. 16. Ueber Preuß. R. s. Not. 20.27> Nicht Formalobligation. S. oben Z. 72 Not. 8 ff.