Abschn. I. Die dachen. Cap. II. Besitz. §. 76. Lagerpapicre. 777
ung knüpft an den Großbetrieb des Lagergeschäfts an, welcher theilsdurch rationellere Gestaltung dcS Zoll- und SteucrwesenS, theilsdurch die Steigerung der Einfuhr und die damit nothwendig ver-bundene Vereinfachung und vornämlich Centralisation des Geschäfts-betriebs hervorgerufen wurde. Dem Großlagergeschäft dienen dievon Altersher bestehenden, meist jedoch in weit umfassenderen Dimen-sionen neu errichteten Lagerhäuser, Packhöfe, Packhäuscr, Nieder-lage», als reine Privat-, oder als Staats- oder Gemeinde-Anstalten,oder doch obrigkeitlicher Conccssionnung und Contrvle unterworfen ^).Sie nehmen theils als Freilager (entrspöts), unter Zollstundung,die zoll- und steuerpflichtigen Waaren bis zur Entrichtung der Zölleund Steuern, die bloßen TranSitogüter und die nur im Falle deSinneren ConsumS zu versteuernden Güter auf; theils andere nichtzum sofortigen Detailverkauf bestimmte, daher nicht in daö Magazin
t. Ges von Baselstadt v. 21. März 1864 und V. v. 27. April18>-4 (Zeitschr. XI. S. 348 ss.).
Entwurf eines Schweizerischen Handelsrechts §. 445—458 undMotive S, 432 ss. (Zeitschr. XI. S. 356 fs.).
>>. Oesterreichischeö Ges. v. 10. Juni 1866 (Zeitschr. X. S. 472 ff.).
i. Für den Deutschen Zoltverein besteht lein Specialgesetz, dasFreilagersystem („Niederlagen"» wird durch die Zollordnung v. 23. Januar1838 §. 60 fs., verschiedene Nescripte und Regulative geregelt. Der Lager-schein besteht hier in einem Duplikat der Declaration und heißt „Dispo-sitionS- oder Niederlage-Schein". S. Not. 29. Ditmar I.§. 139-150. 353-373.
36) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist das Frcilagersystemdurch Ges. v. 6. August 1346 eingeführt, erweitert durch spätere Cvngreh-akte, namentlich v. 23. März 1354 und 14. März 1866. S. kent,comm. II, p. 767 not. <>. v. Hock, die Finanzen und die Finanzgeschichteder V. St. von Amerika. 1367. S. 132 fs. — Ausführliche Vorschriften:Brasil . H.G.B. Art. 37—93. Buenos A.ires Art. 124—132.
37) So schon im Alterthum, namentlich zur sicheren Aufbewahrung, dielwil«.-» (meine Abhandl. in der Zeitschr. f. Handelör. III. S. 107-109);im Mittelaltcr die Kanf - und Lager-Häuser, namentlich in den aus-wärtigen Factorcicn, z. V, der Londoner Stahlhof, daö Deutsche Kaufhauszu Venedig u. a., welche häufig, vermöge Privileg, sogar den Charaktervon Freilagern trugen. Ocrlliche Lager- und Packhofs-Ordnungen sindsehr zahlreich, neueste z. B. sür Sololhurn 1861, Basel 1S62 (Zeitschr. f.Schweiz . R. XI. 3 S. 156. 157). Eine Geschichte des Grostlagergcschästswäre vielseitig belehrend.