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Drilles Buch. Die Waare.
geeigneten Lagerhäuser, welche, soweit sie zollpflichtige Waaren ent-halten, unter gemeinsamen Verschluß der LagerhauSvcrwaltung undder Zollbehörden kommen, Aehnlich in Belgien und den VereinigtenStaaten Nordamerika's , mährend die Vorschriften der übrigen Ge-setze, nach dem Vorbilde Frankreichs , die Verhältnisse nur derstaatlichen oder staatlich conccssionirten Magazine regeln^).
An England werden die Lagerscheine varrants d. i.Garantie- oder Sicherungs-Schcinc genannt, und dienen sowohl zurVeräußerung wie zur Verpfändung der Waare; die Veräußerunggeschieht durch Jndossirung, auch in blanco; die Verpfändung durchUcbergabe des mit Vorschußvermerk versehenen Warrant, mit oderohne Indossament. Doch erhält, auf Verlangen, der Einliefere? aucheine Art Duplikat, die GcwichtSnote (vsiAlitiiow); bei Creditverkaufwerden die Vcrkauföbedingungen auf beiden Papieren vermerkt;auch kann die Gewichtsnote mit Vorschußvermerk zur Veräußerungbereits verpfändeter Waaren benutzt werden. Uebergabe dieser Papieregilt als symbolische Tradition der Waare °°), und anvertrauter Be-sitz derselben steht dem anvertrauten Besitz der Waare gleich °').
DaS Französische System, welches in den meisten neuerenGesetzen angenommen ist , hat zum vorwiegenden Zweck die Be-förderung des Waarencreditö, daher die Erleichterung der nur mit
48) So auch i» Oesterreich, Basel, Brasilien , Buenos—Aires.
49) Genauer «lock oder >vare>iouso nsrrsnt, swi'sxe rsceipt, auch nur eerli-Acste, receipt, clioque. Das System der negociablen WarranlS beruh!nicht, wie daö Freilagersyslem, ans Parlamentsakten, sondern auf Handels-gebrauch, ist aber durch spätere Gesetze indirect anerkannt — s. Not. öl.DaS UebertragungSccrtifical, mittelst dessen die Verwaltung einem späterenInhaber des Warraut die auf Verlangen erfolgte Umschreibnng imRegister bescheinigt, dient nicht zur Veräußerung oder Verpfändung.UcbrigenS ist das Warranlsystem vorzüglich in London beliebt, in Folgeder dort besonders vollkommenen DockSeinrichlnngeu.
60) kont II. p. 699.
öl) Namentlich ö u. 6 Vict. c, 39. S. Zeitschr. f. HandelSr. VIII. S. 298.
299. Vou ähnlichem Gesichtspunkt geht das Span. Ges. Art. 2 und daS
Bclg. Ges. Art. 21 aus.k>2) Insbesondere in den Schweizer Gesetzen und^Entwürseu, mit Ausnahme
des mehrfach abweichenden (Not. 46» Genfer . Selbständiger das Belgische,
noch mehr das Oesterrcichische sowie die Südamcrikanischen Gesetze und
das einen beschränkteren Zweck versolgende Spanische.