Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
781
Einzelbild herunterladen
 

vbschn. I. Die Sachen. Cav. H. Besitz. §. 76. Lagerpapiere. 7g1

Besitzeinräumung statthaften Waarcnverpfändung °'). Der Einliefere?erhält daher von der Verwaltung stets zwei Urkunden: einen Em-pfangschein (>'ee6pis«e), welcher die erforderlichen Angaben über diePerson dcS Deponenten und die deponirte Waare enthält, und einendemselben angehängten völlig gleichlautenden Pfandschein, welcherhier, als daö wichtigste Dokument, varrant genannt wird Durchdatirtcs Indossament dcS Emptangschcins und Pfandscheins wirdpfandfrcics Eigenthum^"), durch Indossament nur des Empfangs-scheins Eigenthum mit etwaiger Pfandlast übertragen, durch eindie erforderlichen Angaben über Pfandsumme, Vcrfallzcit undGläubiger enthaltendes Indossament des Pfandscheins PfandrechtlFaustpfand) begründet bez. übertragen. Das erste, nothwendigdatirte Indossament des Pfandscheins, welches die eigentliche Ver-pfändungsurkunde darstellt, muß von der Verwaltung in dem Maga-zinregister eingetragen, und die Eintragung auf dem Pfandscheinbescheinigt werden; sind Empfang- und Pfand-Schein noch bei-sammen, so ist auch auf dem ersteren die Verpfändung zu notiren.Anzeige und Negistrirung der Veräußerungen sowie aller Weitervcr-pfändungcn durch den ersten und die folgenden Pfandgläubigcr istnicht geboten, doch muß die Negistrirung auf Verlangen erfolgenDie Assccuranzsumme tritt von selber an die Stelle der Waare 5°).

Das D,H.G.B. begnügt sich, ohne nähere Regelung, zweiKlassen von Lagerscheinen schlechthin als Scripturobligationen in demvorstehend entwickelten Sinne anzuerkennen; ohne jedoch die gleicheAnnahme auszuschließen, sofern nach Gesetz, Handelsgcbrauch oder

53> Die Erleichterung der EigenthnmSübertragung tritt hier mehr in denHintergrund, weil zur EigenthumSübertragnng der bloße Vertrag genügt.

64) So auch in Belgien , wo der Emvfangschciu c^llul« heißt und als Duplikatdes Warrant gilt. Das Oestcrr. Gesetz, welches von der EigenthnmS-übertragung mittelst Lagerscheins gänzlich schweigt, kennt nur EinenSchein: Z, 10Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern jederArt haben in Gemäßheit des Art. 302 des allg. H.G.B.'S denHinterlegern von Waaren Bestätigungen über den erfolgten Erlag auszu-stellen, welche den Namcn, Stand und Wohnort des Hinterlegers, denTag des ErlageS, dann genane Angaben über die besonderen Kennzeichen,die Marke, die Menge, Art und Beschaffenheit der hinterlegten Waarenund die weitere Angabe, ob und zu weichem Werthe und für welche Zeitdie Versicherung genommen wurde, enthalten müssen, aus einem fort-laufend geführten gleichlautenden Jurtabuche entnommen sind, den NamcnLagerschein (Waarenschein, nsirant) tragen und an Ordre lauten können".

Toldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 50