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Drittes Buch. Die Waare.
nach Uebereinkommen der Betheiligten der Lagerschein diesen Cha-rakter trägt °'):
1. Tie von Kaufleuten über vertretbare Sachen oder Werth-papiere an Ordre ausgestellten „Verpflichtungöscheine"
2. Die von staatlich zur Aufbewahrung beweglicher Sachenermächtigten Anstalten an Ordre ausgestellten „Auslieferungsscheine(Lagerscheine, WarrantS)", gleichviel, ob die darin verzeichnetenWaaren vertretbare sind, und ob die ausstellende Anstalt als Kauf-mann gilt 2»).
Von ihrer Uebertragung gelten durchaus die Grundsätze derOrdreconnosscmente °°). Zu ihrer Verpfändung genügt Uebergabe
Das Musterformular eines Franzosischen Empfang- und Pfand-Scheines,wie er von der Französ, Bank festgestellt ist, lautet:
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?iomkre, essisce et maiizueäes colis
?iature et poills brütäes insrclismlises
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Ganz ebenso wie das keospisse.