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Drittes Buch. Die Waare.
liche Pfandrecht des Commissionärs °°), sowie das gesetzliche Retentions-
54i>) bez. Legitimation zur 'Verfügung gicich dem Eigeiuhümer: äroit äe äisposor.55) Frauz. Ges. Art. I — 5 und (lade <le cui,»„. »rt. »2 (nach dem Ges. v.23. Mai 1863^ Zcitschr. VII. S, 157). Belg. Ges. Art. 1 — 6 «Art. SBlancoindossamente statthaft). Genf §. 1—3. St. Gallen K. 4 - 7.Basel §. 2—ö, Schweiz . Entw. 445 - 450 und Motive. S. auch Oesterr.Ges, §. 12. Span. § 1. 3. Aus dem Basler Formular lautet dieRückseite -
1 Des V^arrant.
Erstes Indossament.Uebertrage diesen Wan-gnt an die Ordre von Herr — infür die Summe von zahlbar den — .— den —.
2. Des Lagerscheins.
Indossamente.Ausgeliefert an die Ordre von Herr —.— den —.
Etwas abweichend die Formulare des Schweiz . Entwurfs.
56) Französ. Ges. Art. 10. Belg Art. 20. Genf z. S. St. Gallen §. 16.Basel §, 11 Schweiz . Entw. 457
57) H.G -B. Art. 304. 1. 278. 279.
58> H.G.B. Art. 301. Der Unternehmer eines Lagerhauses u. dgl. als solcherist nicht Kaufmann, da das Lagerungsgeschäft nicht zu den Grundgeschäftengehört. Oben §. 55 Not. 13. K. 57 Not 30. 31. K. 59 Not. 13. AuSdem Gange der Berathungen ergibt sich, daß mit dem Ausdruck „Quantitätvertretbarer Sachen" keineswegs nur gcnerisch bestimmte Sachen — s. obenS. 538 ss. — haben bezeichnet werden sollen — wie z B. Brir zu H,G.B.Art. 302 v. Stubenrauch, Handbuch S. 400, auch «?) O. Wächter 1S. 168 v. Hahn II. S. 93. Thöl I. H. 53«. 127-,, — vielmehrinsbesondere auch die Lagerscheine, auf welche in den Verhandlungenmehrfach mit Nachdruck hingewiesen wurde, zu den für indossabel erklärtenPapieren gerechnet wurden, zumal eine ausdrückliche Erwähnung gewisserArten der Lagerscheine <Not. 59) erst in dritter Lesung hinzugekommen ist.Prot. S. 554 — 564. I. Nürnb. Entux 255. Prot. S. 1324— 1332.1414. 1418. II Nürnb. Entw. 234. In dem iUonit. 239 (Hamburg »