Zlbschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Lagcrpapiere. 785recht'4) begründet und erhalten werden^). Und es ist so die, der
zur dritten Lesung war, unter Anderem, auch die Jndossabililät der übereine Species lautenden Scheine beantragt worden, allein es erhellt nicht,daß mit der Ablehnung dieses llonit. — Prot. S. 4563 -4669, s. auchS. 5066- 5074 — die Jndossabililät solcher Scheine innerhalb der Grenzendes Art. 301 hat verneint werden sollen, vielmehr ist die Bemerkung desReferenten Heimsoeth — Darstellung der Erinnernngen S. 85 — zu be-achten, daß die Conserenz nur Bedenken getragen habe, die Jndossabililätvon Scheinen „über eine bestimmte nicht fungible Sache" allgemeinanzuerkennen. Auerbach N. Handelsges II, S. 336. S auch v Krä-nz ell zu H.G.B. Art. 302 Not. 3.
59) H.G.B. Art. 302. Schon in der ersten Nürnberger Berathung war alswünschenswert!) bezeichnet worden, die Jndossabililät „der neuerdingsimmer mehr in Aufnahme kommenden Lagerscheine (>Vs>'i-gnls)", welche nurdann in einer dem Handelsbedürfniß entsprechenden Weise benutzt werdenkönnten, wenn sie, ähnlich den Wechseln, leicht und sicher circulirten, mitwechselmäßigen Wirkungen anzuerkennen. Prot. S. 559. Doch begnügteman sich zunächst mit der allgemeinen Regelung der kaufmännischen An-weisungen und Verpflichlnngsschcine, f. Not. 58, und auf das Zloni». 290«Thüringische Staaten und Anhalt), dieselben neben den Connossementenund Ladescheinen in folgender Weise zu erwähnen:
„In gleicher Weise können — oie über die Hinterlegung von Waarenvon einem Kaufmann oder einer landesgesetzlich dazu autorisirten Anstaltausgestellten Auslieferungscheine (Lagerscheine, Warrants) durch Indossamentübertragen werden, wenn sie an Ordre lauten",
bemerkte der Referent (Darstellung S, 86) „Die Warrants sind nichtausdrücklich erwähnt, um bei diesem in Deutschland erst in der Ent-wickelung begriffenen Institut nicht vorzugreifen". Indessen wurde derAntrag, unter Hinweglassuug der Worte „einem Kaufmann oder", an-genommen. Prot, S. 4569. S066 - 5074.
60) H.G.B. Art. 301. 302. 303. 305. Oben 5. 7l Not. 26. §. 72 Not7gg.
61) H.G.B. Art. 309 S. 2. S. auch Oestcrr, Ges. z, 12 (Pfandindossament).
62) Vorausgesetzt natürlich, daß sie ein sicheres Verfügungsrecht gleich denConnossementen und Ladescheinen gewähren, also den Charakter von Scrip-turobligationen — j, Not. 27 — tragen. Die betreffenden Bestimmungensind, ohne Erörterung, aus der Preuh. Concurs-Ordnung v. 8. Mai 1865§. 33 Z. 8 herübergeuommen. In den auswärtigen Gesetzen wird überallverlangt, daß sich die Waare „zur Verfügung" des Commissionärs ineinem «öffentlichen) Magazin befinde: Loäe 6e comm. srt. 93 (jetzt. 95.92). Span. H.G.B, 170. Holl. 30. Portug. 49. 600. Brasil. 189.Buenos Aires 386. Chile 266. Jtal 190. Freiburg . 72.73. Württemb.Entw. Art, 164. 166. S. schon Slal. v. Leuua 1689 lib. IV. tit. 14