Abschn, I. Die Sachen. Cap, II, Besitz, §, 77. Lieferungspapiere, 791
Dingliche Wirkungen knüpfen sich an Empfang und Über-tragung der Factur gemeinrechtlich nichtEin allgemeiner Handels-gebrauch ist nicht erweislich, die theoretische Herlcitung aus den
17 > So auch wiederholt bei Berathung des D.H.G.B.'s anerkannt. Motivez, Preuß, Entw, S. 117: „Keine Billigung verdieut es, wenn der Würt-tcmb. Entw., »ach Vorgang des Badischen Handelsrechts, der Ucberlragungder bloheu Factura diesclbcu Wirkungeu beilegt, wie der Aushändigungdeö Connossements oder Frachtbriefs". Prot. S. 1456 bezeichnet derReferent die Ansicht, daß die Ucbersendung der Factur Tradition undEigenthumsübergang bewirke, als eine „einzelstehende, von der Conferenznicht angenommene". S. auch Prot, S. 4020.
18) Solchen behauptet Vslin (Not, IS). Dafür spricht jedenfalls nicht Lauecle coinm. 576 mit den nachgebildeten Gesetzen (Notl 14), da die Facturneben dem Connosscment oder Frachtbrief eben nur den Titel darlegt.Weiter gehen allerdings diejenigen Gesetze, nach welchen schon die Ucber-lragung der Faclur allein das Verfolgnngörccht ausschließt (Not. 14); fernerdas A,L,R. I, 20 §. 369—371, nach welchem, wenigstens ausnahmsweise,die bloße Uebcrgabe der Factur zur Verpfändung durch symbolische Ucbcr-gabc genügen soll; am weitesten daö Portng, H.G.B. 472, und diesemfolgend Brasil. 200, Buenos Aires S29. 7S2, Chile 14», nach welchendie Ucbergabe und Annahme der Factur ohne Widerspruch als symbolischeUcbergabe gelten soll, S. auch Württemb. Entw. 160. 336. 337. 1116und Motive S. 313. 817. — Die Argumente, mit welchen Stern denHandelSgcbrauch darzulcgeu sucht, sind unzureichend Die Französ. Schrift-, stcller nehmen zwar allgemein — dagegen jedoch noch ZIerlin, ropeiloires. v, tr-utiti»n — eine symbolische Uebergabe an, allein über deren Vor-aussetzungen herrscht Streit und Unklarheit. Nach ?srclessus Ar. 243.510, 1290 würde allgemein die Aushändigung bez, Ucberlragung irgendeiner Factur genügen, allein Ar, 272 wird Veräußerung auf Factur undConnosscment oder Frachtbrief verlangt; Iroplonx, vente Ar, 282 ver-langt, scheinbar entsprechend der I. 1 v. äe clonst,, s, §. 67 Not, 6. 7,Ucberlragung der Originalfaclur — womit die Frage ihre praktische Be-deutung nahezu verliert, s. Not. I6s; ebenso ksllsrricle zu volle clecomm. I. 7 Ar. 243, Asssä II. Ar. 1604, 160S. IV. Ar. 2449—24S1,doch will der letzlere selbst unter dieser Voraussetzung eine Wirkung gegenDritte nur auerkenneu, falls unterwegs befindliche Waaren und in Ver-bindung mit Connossemcut oder Frachtbrief veräußert werden, vels-msrre st I.epoitvin II Ar. 251. III. Ar. 250. V. Ar, 48. 49 lassenals Regel die Ucbergabe der Factur, und zwar nicht nothwendig derOriginalfactur, genügen, allein ohne Wirkung gegen Dritte; befinde sichdie Waare unterwegs, so müsse Factur und Connosscment oder Fracht-brief übertragen werden, IV. Ar, 221, und zum Ausschluß des Verfolg-