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Drittes Buch. Die Waare.
Ordre gestellte gelten, unter gewissen Voraussetzungen , als in-dossabel im Sinne des D.H.G.B.'s^). Allein auch dann dienensie an sich nur zur Übertragung der dem Käufer bez. dem legiti-mirtcn Nehmcr des Papiers zustehenden Forderungsrechte. Lautensie, wie in der Regel, über eine nur der Gattung nach bestimmteWaare, so kehlt selbst die Möglichkeit einer ihre Ucbertragung be-gleitenden dinglichen Wirkung 2°). Lautet dagegen der Kaufbriefüber, eine speoies, oder ist doch zur Zeit seiner Ucbertragung dasindividuelle Lcistungsobject bereits aus der Gattung erkennbar aus-geschieden, so kann in der Ucbertragung desselben zugleich die still-schweigende Ertheilung einer Waarenanweisung (Auslieferungsschein)liegen, und können in solchem Falle zugleich die von der Waarenan-wcisunggeltenden Nechtösätze zur Anwendung kommen.
reich msrcliäs kilisre genannt: s. Heinichen, N. Archiv I. Nr. 3,auch Nr. 21, velamsrre et I.spoitvin V. llr. 105 — 109, ?ouxet,co,nmis5. I. p. 251 ff. Auf den „Kündigungszetteln" der Berliner Börse finden sich hänfig mehrere Bogen Formulare zn „Uebertragnngen" oder.Ueberweisungen " (Zeitschr. f. HandelSr. XI. S. 360), lautend:„Zur Verfügung d . . Herr . . Xauf Schluß vom . . .gegen Zahlung der Valuta.
N".
27) Nach H.G.B. 301, sofern sie von Kaufleuten über eine „Quantität ver-tretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt siud, ohne daß darin dieVerpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist'.S. auch §, 76 Not. 58. Andere nur nach Maßgabe des LandeSrcchts.H.G.B. Art, 304. Aehnlich die bixlietti ->»' oiäine in Serrste (Waaren-Wechsel), welche, nach dem Vorbild des ehemaligen Neapel . H.G-B.'ö Art.189—IS4, im Jtal. H.G.B. 275—281 anerkannt sind.
26) H.G.B. Art. 301 S. 2. Art. 303. 305. 309 S. 2.
29) 8. 61 Not. 29. §. 66 Not. 1.
30) §, 76 Not. 4. 13. 14. 16 ff.