Dbschn. I. Die Sachen. Cap. N. Besitz, z. 77. Lieferungspapiere. 79Z
die bloße Specialisirung oder selbst Versendung der Waare deren Besitzbez. Eigenthum auf den Käufer oder Committenten überträgt, sowenig kann diese Folge sich an Ausstellung, Absenkung oder selbst Em-pfang der diegeschehene oder gar nur bevorstehende Versendung be-kundenden Rechnung knüpfen2',. Verbindet sich freilich mit derSpecialisirung, der Versendung oder einem anderweitigen Akt eine wirk-liche traäitio, sei eö durch eonstitutum posseLsorinm 22)^ sei durchUebergabe au einen anderweitigen Besitzvertreter dcö Empfängers 2»),sei es endlich durch Zustellung eines zur Besitzerlangung geeignetenTransport- oder Lagerpapiers 2«), so wird zwar vor Empfang derWaare, allein nicht wegen Empfanges der Factur, sondern aus anderenGründen Besitz und unter Umständen Eigenthum erworben. Ist derEmpfänger der Factur Besitzer geworden, so kann, nach Umständen,in der ersten und jeder folgenden Uebertragung der empfangenenFactur ein oonstitutum pvZgsssorium liegen. Dem weitergehendenVerkehröbedürfniß, welches die Möglichkeit sicherer dinglicher Ver-fügung über entfernte Waaren erheischt, wird durch die Transport-papiere vollkommen genügt
II. Kaufbriefe (Schlußscheine, Schlußzettel, En-gagement s b r i e f e u. dgl.) 2») sind häufig Circulationspapiere, indemder Käufer durch deren Weiterbegebung (Cession, Girirung, Ueber-weisung) über die noch nicht übergebene Waare verfügt 2«). An
20) Käufer: Oben ß, 66 Not. 16 ff. Eommittent: Oben §. 66 Not. 14. 16.
21) Daß in der Versendung der Factur sich in gleichem oder gar noch höheremGrade der Wille des Absenders kundgebe, Besitz oder gar Eigenthumder Waare aufzugeben, als in der Versendung der Waare selbst, ist einevöllig willkührliche Unterstellung.
22> §, 6S Not 11 fs. §. 66 Not. 13. 40.
23) §. 66 Not 1 ff. 19. 39. 40.
24) §. 70-76.
25> Brinckmann §. 80 Endemann Z. 78 VI.
26, Girirung der Schlußzettel: O.A.G. zu Lübeck 1330 lThöl, EntscheidungSgr.Nr. 213 und Seuss. XI. Nr. 22S) 1360 (Zeitschr. f. HanoelSr. IX. S.564 fs.). O.T. zu Berlin , Plenarbeschl. v. 16. Jan. 1846 (Entsch. XII.S. 10 ff., auch Seuss. I. Nr. 281. 1849 (Strielh. III S. 187^, 1368«Zeischr. f. HandelSr. V. S. 277 fs.» 1860 (Seuff. XIV. Nr. 225). O.A.G.zu Dresden «Scufs. XI. Nr. 81), Wiesbaden (Seuff XI. Nr. 32). Die„Ueberweisung " der Rechte aus Lieferungsgeschäflen erzeugt eine Kette vonVerkäufern und Käufern derselben Waare, daher solche Geschäfte in Frank-