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Drittes Buch. Die Waare,
Anerkennung neuer geschlicher Pfand- und Retentionsrechte; durchdie Befreiung der vertragsmäßigen Pfandbestellung von mancherleiparticulären Beschränkungen ">); durchgreifender, wie im vorstehendenCapitel gezeigt ist, mittelst sinnreicher Benutzung und consequenterDurchführung der schon im bürgerlichen Recht anerkannten Grund-sätze vom Besitzerwerb durch Mittelpersonen; vor Allem durch Aner-kennung und Fortbildung der Germanischen Rechtsprincipien vomredlichen Erwerb, In Folge dessen haben die Römischen, an sichauch für den Handelsverkehr gemeinrechtlichen Grundsätze in derLehre vom abgeleiteten Eigenthumserwerb ") und von derdinglichen Rech tsverfolgung tiefgreifende Modificationen er-fahren, und hat die Ersitzung ihre für den Waareuverkehr ohne-hin geringe'2) Bedeutung fast völlig verloren. S, tz. 79.
Unter den sonstigen Erwerbsarien, für welche überall keineeigenthümlichen Handelsrechtssätze bestehen^), sind, wegen ihrervornämlich für den Handwerks- und Fabrikbctrieb großen Be-deutung, hervorzuheben die Verbindung") und die absichtliche,
Fordcrnngsrechlen zu „relativ dinglichen" Rechten, wie im PreußischenGesetzbuch, zurückführen. S. §. 79 Note 12.
10) Unten Cap. IV.
11) Die wichtigste Erwerbsarl. Ueber ihre Stellung im Römischen Prival-rechtssystem s. Zeitschr. vm. S. 232 Note 2.
12) Wegen der Länge der Ersitzungöfrist (3 Jahre nach gemeinem, Oesterr.,Sachs- N. — sogar 10 bez. 20 Jahr nach Preufi. N); wegen der zahl-reichen Hindernisse der ordentlichen Ersitzung, insbesondere deren Ausschlußauch in dritter Hand wegen Furtivität, welche sich schon an die Ver-äußerung durch eine» unredlichen Besitzer knüpft, und selbst der außer-ordentlichen bei gestohlenen Sachen ^weniger strenge nach Preuh., Oesterr.,Sächs. R.» — s. Zeitschr.^ VIII. S. 234. 238. 281. 231, Oesterr. G.B.Z. 1464. 1466. 1476. Dem Frauzös. und Englisch . N. ist überhaupt dieMobiliarcrsiuung unbekannt: Zeitschr,. VIII. S 284. 296.
13> Eigenthümliche HandclSrechlöfätze für den Erwerb durch Erbschaft u. ogl.gelten nicht hinsichtlich einzelner Zachen, sondern nur hinsichtlich der„Handlung", Davon Buch IV. V, auch oben S, 411. 48S. Der Erwerbdurch Occnpation, Frnchlzichung u. dgl. ist uichl Handelsgeschäft- Oben8- 47 Note 3 fs 33. 8- 48 Note 8. v. Hahn II. S. 17. 18. AndereFälle: Unten Note 19 ff.
>4> Oben §. 47 Note 34. Dazu Bechmann, Zur Lehre vom Eigenlhums-erwerb durch Acccssion. Kiel 1867. A.L.N. 1.9 tz. 298—323, dazu