Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
797
Einzelbild herunterladen
 

Abschn, I, Die Sachen, Eap. III. Eigenthum. Uebersicht §. 78. 797

Rücksicht auf' deren zeitigen Tauschwerth, z. B. um sie zu theilen, odermit anderen zu einem Sortiment zu verbinden, um sie als Rohstoff zurweiteren Verarbeitung, oder als Geräth, Proviant u. dgl. beim Han-delsbetrieb zu benutzen"). Selbst in dem regelmäßigen Falle stelltder jedesmalige Tauschwerth ^) der Waare keineswegs schlechthinderen Aequivalent für den Händler dar, welcher vielmehr in derWaare den Träger eines sicheren oder erhofften höheren Tausch-werthes zu sehen Pflegt entgegengesetzten Falls gäbe es für denHandel kein von dem gemeinen Sachwcrth verschiedenes (subjectives)Interesse a). Endlich vermag zwar, insbesondere mittelst des Me-chanismus der modernen Werthpapiere, das bloße Forderungsrechtauf die Waare dermaßen verstärkt zu werden, daß es nahezu dieSicherheit des dinglichen Rechts gewährt, daher im regelmäßigenVerkehrsgang für ausreichend erachtet wird. Ueberall jedoch, wo eineCollision mit anderen Berechtigten in Frage steht, zumal im Con-curse des Veräußerers, tritt die praktische Bedeutung des dinglichenRechts, vermöge dessen der Berechtigte nicht, gleich Anderen, etwasbekommen soll, sondern etwas hat und ohne Rücksicht aus die sonstigenRechtsbeziehungen seines Autors als sein in Anspruch nehmen darf,deutlich genug hervor. So geht denn auch die Tendenz der neuerenRechtsentwicklung keineswegs dahin, dem scharfbegrenzten dinglichenRecht ein indifferentes Recht an dem Werth zu substituiren, viel-mehr den Güterumlauf, dessen möglichste Steigerung sie erstrebt,indirect dadurch zu fördern, daß sie den Erwerb der dinglichen Rechteinsoweit erleichtert, als einerseits mit der Verkehrssicherheit verträg-lich, andererseits für dieselbe nothwendig erscheint"). So durch die

6) Oben 8- 47 Note 60 ff. 8- 67 Note 17 sf.

7) Oben §. 64 Note 6.

8> Endemann scheint das Interesse mit dem gemeinen Sachwerth zuidentificiren, und von demeigentlichen" Interesse einSchadensinteresse"zu unterscheiden, z. B. §. 93 Note 18. §. 113 Note S7 ff. 66 sf. Vondiesem Standpunkt gäbe es z. B. principiell gegen den säumigen Theilnur eine Difserenzklage s. auch Endemann 113, allein demsteht sowohl daö bisher geltende Recht, wie das H,G,B. 354367 ent-gegen, welches selbst bei siren Lieferungsgeschäflen Klage auf Erfüllungund, über die Diffcrenzklage hinans, den Anspruch auf das volle Interesseanerkennt.

9) Auf den gleichen Gesichtspunkt läßt sich auch die Erhebung von bloßenGoldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 51