Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

ä, und sich selber in gutem Glauben, d. i, in unverschuldetemIrrthum über das Eigenthum seines Vormannes befindet '^). DieFrage nach demguten Glauben" oder derRedlichkeit" des Erwer-bers ist keineswegs eine nur thatsächliche und concrete' °), wenn auchbei ihrer Prüfung die Berücksichtigung aller Umstände und eine ge-wisse Weite deö richterlichen Ermessens unentbehrlich erscheint, vielmehrsind dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

«. Es genügt regelmäßig die Unbekanntschaft des Er-werbers mit dem Nichteigenthum des Veräußerers, und ist nicht er-forderlich dessen positive Ueberzeugung, daß der Veräußerer Eigen-thümer oder doch zur Verfügung berechtigt sei

/?. Nichtwissen oder Irrthum, welcher auf grobem Ver-schulden beruhen, sind nicht guter Glaube

baren Besitze der Waare z, B. Hamburg. N.F.O. Art., s. Zeitschr-Vlll. S. 306 a. A. S. »OS, auch das Span. Ges. v. 9. Juli 1S62 überdie Warrants Art.^2. (Zeitschr. IX. S. 16 Nvt. 16), u, oben §. 73 Not.9. 16. 31. 37.

14) Oben §. 65 Not. 19. 20. Hauser S. 274. 'Das ist nicht nur imGeltungsbereich des SatzesHand muß Hand wahren" allgemein aner-kannt Zeitschr. IX. S, 16 Not. 13, und ist zur Vermeidung dergefährlichsten Collusivnen unentbehrlich, sondern entspricht auch allein demGrundprincip unserer Lehre. Haben der Eigenthümer und der Erwerberderselben Person vertraut, sind also beide in gleicher Lage, so kann nurdas Eigenthum des Verlierers den Auöschlag geben. Anders bei Besitz-einräumung durch Anweisung der in Gewahrsam eines Dritte» befindlichenSache: §. 76 Not. 14.

) Zeitschr. IX. S. 2643. Hauser S. 26S29S

16) So Endeman» §, 76. Die Bemerkung zweiter Auflage Not. IS übersiehtdaszunächst" in Zeitschr. IX. S. 26.

17) Prot. S. ü!)S9. Zeitschr. IX. S. 26-23. Irrthum über die Vollmacht desim Name» des Eigenthümer Veräußernden soll, nach Hauser'S. 23S.286, nicht genügen. Allein in solchem Falle liegt keineswegs ein, freilich nichtgenügender, bloßer Putativtitel vor, sondern das Veräußernngsgeschäft änßert,auch nach hentigem Recht, zu Gunsten des Irrenden alle Wirkungeneines gültigen Geschäfts. H.G.B. Art. SV. D.W.O. Art. 9S. Con-structionöversuche s. Laband, Zeitschr. f. Handelsr. X. S. 232 ff. Esist gleichviel, ob der Nichleigenlhümer im eigenen Namen veräußert, oderim Namen eines Dritten, welchen er nicht vertritt, demgemäß auch, obder Irrthum das Eigeuthum oder das Verfügnngörecht des Veränßereröbetrifft. I. 109 0. äe V. 8. (SO, 16). I. 14 0. pro emtore (41, 4).

15) Die Frage ist absichtlich unentschieden gelassen, Prot. S. 4613. S069.