Abschn, I- Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §, 80. Eigenthumscrwerb ic, FZH
erhalten hat — wozu indessen hier ein bloßes constitutum possss-sorium nicht genügt^);
Bcsitzerwerb durch Transport- und Lagerpapiere — §. 67 ff. — istnicht symbolischer Besitzerwerb, sondern reeller durch Zwischcnpersonen.Zeilschr. lX. S. 1k—21. — Die Zeitschr. IX. S. 21 bemerkte In-kongruenz hinsichtlich des Rechts am Vcrfügungspapier lConuossementu. dgl.) und an der Waare läugnet Häuser S. 284. 28S. Daaber, auch nach Hauser , wer durch Veräußerungsgeschäft vom Berech-tigten eilt Ordrcconnossement erwirbt, nicht blos ein Forderungörechl,noch auch nur das Eigenthum am Papier, sondern das Eigenthumder Waare erlangt, und nach H.G.B. Art. 305 der redliche Erwerb vomNichlberechUgten dem Erwerb vom Berechtigten gleichsteht, so müßte dochsolchenfalls der Erwerb des OrdreconuossementS das Eigenthum derWaare verschaffen, während H.G.B. Art. 306 dazu noch weiter verlangt,daß der Erwerb von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb geschehe,und die Sachen nicht ohne Willen ihres Eigenthümers dessen Gewahrsamentzogen sind. Erlangt nun, wie Hauser annimmt, in der That derredtiche Erwerber des Es, sofern nicht zugleich die weiteren Voraussetzun-gen des Art. 306 vorliegen, nicht Eigenthum, sondern nur Fordernngs-recht und Besitz, so würde durch das strengere Recht des Art. 306 das demBesitzer günstigere Recht des Art. 305 modificirt, und das Recht des Con-nossementöerwerbers aus einem dinglichen Recht an der Waare zu einembloßen ForderungSrccht und Papiereigenthum verflüchtigt, somit Eigen-thum an dem Connossement und an der Waare auseinanderfalten. Fürdas Eigenthum am C. wäre es gleichgültig, ob das C. gestohlen oder ver-loren war, und selbst ob die darin bezeichneten Sachen es waren — da-gegen für das Eigenthum an diesen Sachen wäre zwar der erste Umstandgleichgültig, aber nicht der zweite. Für das Eigenthum am C. würdeauch der Erwerb von einem Landwirth über das von demselben abgeladeneGetreide genügen, nicht dagegen für das Eigenthum am Getreide, fallsdasselbe etwa dem Ablader nicht gehörte. Diesem Dilemma entgeht mannur durch die Annahme, daß das ganze Recht des Waarenerwerbsmittelst Ordreconnofsement u. dgl. gar nicht durch Art. 3VK, sondernunabhängig davon nur durch Art. 305 649 ff. geregelt wird, somit derWaarenerwcrb durch Ordreconnofsement außer der äußerlich regelrechtenBeschaffenheit des Papiers — §. 72 Not. 22 — nnr Redlichkeit deS Er-Werbers erfordert. Für die freilich seltenen Fälle, wo beim Erwerb durchConnossement nicht auch die Voraussetzungen des Art. 306 vorliegen, wäreso der Eigenlhumserwerb durch Connossement in höherem Grade begünst-igt, als der Eigenthumserwerb mittelst anderweitiger Besitzerlauguug.Es läßt sich indessen nicht verkennen, daß hiefür ein dringendes Interessedes Großhandels besteht. Auch in älterer Zeit ist häusig dem Besitz des Con-nossements u. dgl. eine höhere Wirkung beigelegt worden, als dem unmittel-