824 Drittes Buch. Die Waare.
v. auf Grund eines Veräußerungsgeschäfts übergeben
schrift des Art. 306 ausgeschlossen, sofern die Veräußerung nicht etwa einemneben dem Handwerk bestehenden selbständigen Handelsgewerbe mitfertigen Waaren angehört (Oben §. 46 Not. 42. 45. 45s). Es ist nunaber nicht anzunehmen, daß von diesem schwer zu ermittelnde» Umständeder Bestand der dinglichen Rechte hat abhängig gemacht werden sollen,noch daß, wer von einem Handwerter kauft, in geringerem Grade geschütztsein solle, als wer von einem Höker, Trödler, Hausirer u dgl. kauft, derenVeräußerungsgeschäfte doch schlechthin als Handelsgeschäfte gellen. Offen-bar hat man bei der Berathung des erst in dritter Lesnng hinzugekomme-nen Art. 306 an diese mögliche Beschränkung nicht gedacht, und man hatkeineswegs den Ausdruck „im Handelsbetrieb" in dem Sinne eines mögli-chen Gegensatze« zum „Handwerksbetrieb" des Art. 273 S. 3 genommen,sondern darunter den gesammten Gewerbebetrieb eines Kaufmanns,also auch deu Handwerksbetrieb eines nach dem H.G.B, als Kaufmanngeltenden Handwerkers verstanden. Das „im Handelsbetriebe" geschehendeVeräußeruugSgeschäst ist seiner Natur nach Handelsgeschäft; die rein positiveNorm des H.GB's Art. 273^S. 3, welche anomaler Weise und gegendie Regel Art. 273 S. 1. 2. die Veräußeruugeu im Handwerksbetriebausschließt, kann nach allgemeinen Grundsätzen — I. 14 0. cle lex. (1, 3j.I. 141. pr. >. 162 0. <Ie k. 5 (50, 17) — nur insoweit maßgebendsein, als sie Mch dem sicher erkennbaren Willen des Gesetzgebers reichensoll, also nur für die Frage, ob auf solche Geschäfte die Rechtsregeln vonden Handelsgeschäften Anwendung finden, nicht auf die davon verschiedeneFrage, ob darauf die dinglichen Rechtsgrundsätze von Veräußerungen ,imHandelsbetriebe" anzuwenden seien. Denn jedes Handelsgeschäft ist zwarfür den Kaufmann ein Geschäft im Handelsbetrieb, aber nicht schlechthinumgekehrt. Auch die Siellung des Art, 306 in dem Buche und Abschnitt„Von den Handelsgeschäften", entscheidet nicht, da Sätze gerade dieses Ab-schnitts ganz allgemein und ohne Rücksicht darauf gellen, ob ein Handels-geschäft vorliegt, z. B. Art. 305. 307. Zeitschr IX. S. 5S. 59. So wohlauch Thöl ß. 56b: „Gewerbsgeschäft", „Gewerbsbctrieb."
12) S. oben §, 47 Not. 3 ff. 24 ff. Zeitschr. IX. S. 14. 15. v. Hahn II.S. 5. 6. Haus er S. 271 ff. Geschieht die Veräußerung oder Uebergabeunter einer Bedingung oder Befristung, oder ist sonst nach dem vermuth-lichen Willen des Vcräußerers der sofortige Eigenlhumsübergang ausge-schlossen, wie beim Kaufe in Ermangelung einer Regulirung der Preiö-zahluug — §. 81 —, so tritt selbstverständlich auch hier nur diese be-schränkte Wirkung ein. S. §, 79 Not. 23 a. E.
13) S. §. 79 Not. 1 ff. Auch da, wo nach dem Landesrechl der bloße Vertragzum Eigenthumserwerb genügen würde. Selbst die „symbolische Ueber-gabe" der Landesrechte reicht sür dieses gemeinschaftliche Institut nicht aus.