Abschn. l. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §. 80. EigenthumScrwerb,c. gZZ
». von einem Kaufmann^");
d. in dessen Handelsbetrieb — so präsumtiv mittelst einesjeden durch den Kaufmann abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, welchesseiner Natur nach Handelsgeschäft sein kann");
und der freien Verfügung verschafft", ohne daß es auf „förmliches oderstrenges" Eigenthum ankäme (Endemann §. 77), noch wird nur demErwerber „die Darlegung wirklichen Eigcnthnms erspart" (Endemann§. 76 I. a. E. §. 103 a. E.). In der2. Aufl. uennt E. das einen „Streitum den Namen!"
9->) Gar nicht Eigenthümer, oder nur Eigenthümer unter einer SuSpensivbc-dingung — z. B. unter Eigenthnmsvorbchalt des Verkäufers, mit dersusvensiven Clausel „aus Besicht" oder „auf Probe", mit suspensivem Vor-behalt des besseren Käufers u. dgl. m. — oder erst von einem späterenZeitpunkte an (ex Sie). Fitting, Zeitschr. f. Handelör. II. S. 2V5 ff.v. Banger ow I. S. 145 ff. 6S7. Windscheid I. §. 89. »6. DieBrem. V. v. 26. August 1848 §. I. 3. 4. entzieht allen Beschränkungender Art die dingliche Wirkung. S. Not. 29 u. §. 31. Not. 29. 51.
10) H.G.B. Art. 4. 271. 272. Oben §. 43. 44. 46 ff. Dieses Erfordernis;ist beseitigt durch Hamburg . E.G. 8 30. Brem. EG. §. 30. S. auch-Schweiz . Entw. Art: 234.
11> H.G.B. Art. 273. 274. Oben §. 58. 57. vgl, §, 51 Not. 2. §. 54 Not. I.Der Erwerb durch einen Handelsmäkler oder in öffentlicher Versteigerungist für sich nicht genügend. Prot. S. 4619. 4614. Zeitschr. IX. S. 23—25.v. Hahn II. S. 104. 35—43. 51. Dieses Erforderniß ist beseitigtdurch Hamburg. E.G. §. 30. Brem. E.G. §. 30. S. auch Schweiz .Entw. Art. 234. Veräußerung der ursprünglich zur Benutzung oder zumVerbrauch im Gewerbe angeschafften Sachen? v. Hahn II. S- 40. Sichernicht unentgeltliche Weggäbe, z. B. Geschenke an Handlnngsbediente undKunden, wie Haufer S. 271 Not. 36 — dafür besteht kein Verkehrs-bedürfniß. — Weiterveräußerungen der Handwerker (natürlich solcher,welche überhaupt als Kaufleute gelten), „insoweit dieselben nur in Aus-übung ihres Handwerksbetriebs geschehen" ? Diese gelten nach H.G.B.Art. 273 S. 3. nicht als Handelsgeschäfte im Sinne des H.G.B's — oben§, 57 Not. II. §. 46 Not. 28. 42. 43. 45s. §. 47 Not. 35. Daß dieseauch von der Vorschrift des Art. 306 ausgenommen sind, scheint, wie ichZeitschr. IX. S. 24 Not. 6 bemerkt habe, u. wofür sich im Prinzip, miteinigen nicht haltbaren Unterscheidungen, auch Haus er S. 273. 274ausspricht, aus der Congruenz der Begriffe „Handelsgeschäft" und „Ge-schäft im Handelsbetriebe" sowie aus dem scheinbar ausschließenden Ge-gensatz der Begriffe „im Handelsbetriebe" — „im Handwerksbetriebe" zufolgen. Unter dieser Voraussetzung wäre jede Veräußerung durch einenHandwerker, auch fertig angeschaffter fremder Waaren, von der Vor-