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Dritte« Buch. Die Waare.
Sinne des gemeinen Strafrcchts ^), durch Raub, durch Selbsthülfe,durch Erpressung und sonstige rechtswidrige Drohung«), durch we-sentlichen Irrthum (Mißgriff, Verwechselung) ?), durch Mangel anAufmerksamkeit oder durch Naturereignisse, wie Überschwemmung,Schiffbruch u. dgl. der Gewahrsam ihres Eigenthümers oder dessenVertreters entzogen sind, mag auch im Uebrigen ihr Erwerb unterden Voraussetzungen des H.G B's Art. 306 geschehen sein.
II. Für solche Sachen hingegen, deren Gewahrsam ihr Eigen-thümer freiwillig aufgegeben hat, mag er auch deren juristischen Be-sitz durch Untreue, Unterschlagung, Betrug verloren haben, wirdunter gewissen Voraussetzungen das Eigenthum oder unbeschränkteEigenthum des Vormannes durch die Redlichkeit des Erwerbers ersetztEs sind zu unterscheiden Eigenthumöerwerb, Erwerb freien Eigen-thums, Erwerb anderweitiger dinglicher Rechte.
1. Der ErWerber wird Eigenthümer"), ungeachtet sein Vor-mann nicht Eigenthümer"") war, sofern er die Sache:
5) D, i, durch wissentlich widerrechtliche Wegnahme einer fremden beweglichenSache aus fremder Gewahrsam, in der Absicht, sich dieselbe zuzueignen.S. auch v. Hahn II, S. 107. 108.
6) Zeitschr. IX. S, 13. Die von Häuser a. a. O. dagegen angeführtenGründe sind nicht überzeugend. Allerdings ist nach gemeinem Recht daserzwungene Rechtsgeschäft regelmäßig nur anfechtbar, und das Eigenthumgeht über, immerhin aber steht die >ictio quoä metus cs»5s wie die resti-tutio in intexrum doch selbst gegen den redlichen Drittbesitzer zu : I, 14 §.5I. 9 K. 4, 6. I>. quoö. mei. esus» (4,2), !. 8 c, ev«i. (2, 20),und es widerstreitet sicherlich dem natürlicheil Rechtsgefühl, hier, umder theoretischen Conscquenz willen, ein Anderes, als für den Falldes Raubes, des Diebstahls :c. anzunehmen. Unzweifelhaft aber giltdies nach denjenigen neueren Gesetzgebungen, welche, wie das A.L.R. I. 4z. 31 ff. u, das Oesterr. G B, K, 870, das erzwungene Rechtsgeschäft fürnichtig erklären.
7) Anders Hauser. Allein ein rechtlicher Traditionswille, auch nur fürAufgabe der Gewahrsam, wie z, B. bei simulirter Veräußerung (wo frei-lich keine ,,->Iienstio" vorzuliegen, braucht l, Sö v, 6e v. L. s13, l^s),besteht hier nicht. S. § 79 Not. 27. Zeitschr. Vlll. S. 2S2.
8) Hier gilt I. 136 0. äe k. ^. (50, 17): Kon-, fiäeü tsniumckem possickentipisstet, c>n!»ntum veritss (<iuolis»s lox impeclimento non est).
9) Nach dem (Hamburg .) Antrag Prot, S. 4610. 4611. 6033—5090. Zeitschr.IX, S. 4. 5. 43. 44. Es ist nicht allein die Vindication gegen den Er-werber ausgeschlossen, noch wird blos die Möglichkeit des redlichen Erwerbs