Abschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum, §. 80. Eigenthumserwerb w. gZI
es schlechthin bei den Grundsätzen des Landesrechts, mag nach diesendie dingliche Rechtsverfolgung statthaft, oder, unter gewissen Voraus-setzungen, ausgeschlossen 2) sein. Die im Gesetz hervorgehobenenFälle des „gestohlenen oder verlorenen" Guts sind nur als wich-tigste Beispiele des Verlustes ohne Willen gemeint, und sind selberin diesem Sinne, nicht etwa in dem abweichenden Sinne der ein-zelnen Landesgesetze ^) zu verstehen. Den Regeln des Handelsgesetz-buchs unterliegen somit nicht Sachen, welche durch Diebstahl im
welche z. B. Delbrück, die dingliche Klage des Deutschen Rechts S.313.3 14 bei der Klage „aus Verlust des Besitzes wider Willen" anführt. Uu-gegründct dagegen ist die von Hauser, a. a. O. S. 263—271 gegeu denAusdruck „unfreiwillig" gerichtete Ausführung. Derselbe leugnet zunächst,daß das Princip des Art. 306 aus einem geschichtlichen, DeulschrechtlichcnZusammenhange ermittelt werden dürfe, obwohl kein Zweifel obwaltet,daß die Verfasser des H.G.B's denselben in diesem geschichtlich begründetenSinne verstanden haben. Das angeblich neue dogmatische Prinzip aber,welches er dem geschichtlich begründeten substituirt, nämlich der Gegensatzder „Weggabe" (mit Willen des Eigenthümers) und „des Abhandenkom-mens" lohne Willen des Eigenthümern, also der Gegensatz des „mit" und„ohne" Willen, ist richtig verstanden, eben nur das geschichtlich be-gründete; unrichtig verstanden, nämlich so wie H, es versteht, aber un-möglich anzuerkennen. Denn zur „Weggabe", oder Aufgabe „mit Willen"rechnet H. nicht nur die unzweifelhafte» Fälle des eigentlichen Auver-trauens auch an Dienstboten, Gäste u. dgl., der Hingabe auf Grund einesungültigen Geschäfts, eines Betrugs oder anderweitigen Irrthums im Be-weggrunde, den mindestens zweifelhaften Fall der durch Drohung veran-laßten Hingabe — Not. 6 —, sondern auch diejenigen Fälle, in welchengar kein im Recht anerkannter Wille, sondern das bloße äußerlicheFactum der Hingabe vorliegt, wie den Fall einer durch weseutlichenIrrthum veranlaßten Hingabe—s. Not. 7. Consequenter Weise müßte auchdie Hingabe durch einen Wahnsinnigen, sinnlos Betrunkenen, durch phy-sische Gewalt Genöthigten genügen! „Freiwillig" geschieht übrigens dieAufgabe der Gewabrsam nicht allein in dem Falle, daß der Wille durchBetrug oder anderweitigen Irrthum im Motiv beeinflnßt ist, sondernanch im Falle der Simulation, da hier der Wille zwar nichl auf Auf-gabe des Eigenthums, aber doch der'eigenen Gewahrsam geht. Zie-barth S. 238. 277.
3) S. 79 Not. 42. 40. 55,-60.
4) z. B. nicht Unlerschlagungsfälle, welche ein Laudesgcsetz als „Diebstahl"bezeichnet oder mit der Tiebstahlsstrafe belegt.