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Drittes Buch. Die Waare.
her gültigen Rechtssätze beseitigt, welche unter den Voraussetzungendes Art. 306 für den Besitzer ungünstigere Bestimmungen ent-halten'''), dagegen in Kraft geblieben alle übrigen einzelnenNechtssätze, mag auch das System des Landesrechts, als Ganzesaufgefaßt, dem Besitzer ungünstiger sein, als das System des Han-delsgesetzbuchs ; und es finden umgekehrt unter den geeignete» Voraus-setzungen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung, magauch das System des Landesrechts als Ganges dem Besitzer gün-stiger sein
§. 80.
Wie das Französische und Oesterrcichische'Gesetzbuch und dasNorddeutsche Statutarrecht, basirt H.G.B. Art. 306 auf der alt-germanischen Unterscheidung des anvertrauten und verlorenen Guts.In conscrvativem Anschluß an das „bewährte" Recht ist diese Grenzeinnegehalten worden i).
I. Für solche Sachen, deren Gewahrsam der Eigen-thümer oder dessen Vertreter im Besitz unfreiwillig, d- i.wider oder ohne seinen Willen^), verloren hat, verbleibt
hinaus gehen das Hamburgische und Bremische Einführungsgesetz §. 30.S. §. 80. Not. 10. 11.
71) Das Hamburgische E,G. Art. 30 — s. Commissionsbericht S. 48 —, u.das Brem, E.G. §. 30 haben jene ungünstigeren Bestimmungen — s. Not^64 — allgemein beseitigt.
72) H.G.B. Art. 308. Prot S. 6086. S037. Zeitschr. IX. S. 63—6S.v. Hahn II. S. 109-111. Thöl (?) §. 66a §. 66l>, Dies ist auchdie Auffassung des Hambnrgischen EinführungögesetzeS — s. Commissions-bericht S. 48. Einen Rechtsfall, wo übrigens H.G.B. Art. 306 unrichtigverstanden ist, s. in Busch's Archiv VII. S. 226 ff. S. auch Schön, dasD- H.G.B, und die Wiener Börse S. 60. 61. Busch's Archiv lX. S. 446.
1) Prot. S. 4610. 4611. 4616. 4616: „Durch vorstehendes (angenommenes)Amendemcnt wird der Grundsatz zur Anwendung gebracht, daß bei einemMißbrauche des Vertrauens derjenige, welcher sein bewegliches Eigenthum
' einem Anoeren anvertraut hat, dem redlichen Erwerber nachsteht." H.G.B.Art. 30k S. 4. Zeitschr.IX. S. 6. 11—13. 63. 64. Abweichende, meist un-klare Ansichten s. Zeitschr. IX. S. 13 Not. 10. Ueber Hauser s. Not. 2.
2) In der Zeitschr. IX. S.'13 habe ich uicht ganz genau vvu „unfreiwilligdem Besitz entzogenen" Gut gesprochen; es würden dann auch die ver-untreuten und unterschlagenen Sachen dahin gezählt werden müssen,