Wschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z. 79. Eigenthumserwerb?c, glg
sogar der Deutschrechtliche Grundsatz von der unbedingten Vindica-bilität verlorener Sachen, ja das noch durchgreifendere System desPreußischen Gesetzbuchs im Interesse des redlichen Handels erfahrenhat*"). So ist denn auch zuerst für den Handelsverkehr gemein-sames Recht innerhalb Deutschlands begründet, worden: fürWechsel und andere Ordrepapiere durch die Allg. D.W.O. Art. 74.H.G.B. Art. 305«'); für Jnhabcrpapiere durch H.G.B. Art. 307 ««);für Sachen, welche nicht Werthpapiere sind«'), durch H.G.B..Art. 306«»).
Das letztgenaunte, hier allein in Betracht kommende Gesetzstellt nur ein g emeiusa mes'Minimalr e^cht auf, unter ängst-licher Begrenzung auf die wichtigsten«!') Verhältnisse des Waren-verkehrs, insoweit aber mit principieller Schärfe und Konsequenz.Daß den Bedürfnissen des Handels dasjenige System vorzugsweiseentspricht, welches den redlichen Erwerber am durchgreifendsten sichert,gibt das Gesetzbuch selber dadurch deutlich zu erkennen, daß es alleeinzelnen Sätze der vorstehend dargestellten Civilrechtssysteme aus-drücklich aufrcchterhält, insoweit sie dem gemeinschaftlichen Recht desArt. 306 nicht widerstreiten. Somit sind, für den Geltungsbereichdes Handelsgesetzbuchs ^°), nur diejenigen innerhalb Deutschlands bis-
64) Zeitschr. VIII. S. 300. S. auch obeu Not. 42. 44. 48. 49. 55—60.
65) Zeitschr. VIII. S. 320—343. IX. S. 63—65.
66) Zeitschr. IX. S. 55-63.
67) Obeu S. 529. Ueber Namenspapiere s. Zeitschr. IX. S. g—II. Hau-ser, Archiv f. W.R. XVI. S. 261. 262.
68) Ueber die Entstehungsgeschichte s. Zeitschr. IX. S. 1-6. Vorarbeiten:Württemb. Entw. Art. 327. 353. 413. Die Preußischen Entwürfe enthieltenkeine allgemeine Vorschrift, nur wurde in erster Lesung hinsichtlich dervom Verkanfscommissionär auftragswidrig veräußerten, in zweiter Lesungauch hinsichtlich der von demselben verpfändeten Waaren der Grundsatz.Hand muh Hand wahren" anerkannt: I. Nürnv. Entw. 305. II. Entw.339. Prot. S. 688—693. 1136—1188. Die Aufstellung allgemeinerGrundsätze wnrde vermieden: Prot. S. 431. 440. 493—495. 632—641.698—703. 872. 874. 1186—1138. 1192—1193. 1201. 1202. 1250.1251. 1442. 1443. 1450—1458. Erst in dritter Lesung wnrde in Folgedes Monit. 375 (Preußen ) der Schlußsatz II. Entw. L39 durch den all-gemeineren Art. 306 ersetzt. Prot. S. 4605—4622,5063—5074. 5037—5091.
69) Nicht einmal in jedem Falle, wo daö Erwerbs- oder VeräußerungsgeschäftHandelsgeschäft ist. Zeitschr. IX. S. 4. 5. S. tz. 30 Not. 10. N.
70) „In Handelssachen". H.G.B. Art. 1. Oben §. 1. 37. 44. Not. 3. Darüber