Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare/

Der Satz gilt gleichmäßig für den Erwerb vom wirk lichen Ei-genthümer, dessen Eigenthum beschränkt war, wie für den Erwerbvom Nichteigenthümer, falls das Eigenthum des wirklichen Eigen-thümers beschränkt war^). Erstreckt sich somit der gute Glaubenur auf das Nichteigenthum des Veräußercrs, so wird nur Eigen-thum erworben; erstreckt er sich dagegen auch auf die Eigenthumsbc-schränkung, so wird freies Eigenthum erworben. Es kann so unterden Voraussetzungen des Art. 306 bald nur Eigenthum (freies oderbeschränktes), bald nur Freiheit des ohnehin begründeten Eigenthums,bald freies Eigenthum erworben werden.

Dieser zweite Satz ist eine logische Konsequenz des ersten:was vom Eigenthum gilt, muß um so mehr von jeder bloßen Ei-genthumsbeschränkung gelten 2°). Er widerstreitet daher gleichfallsdurchaus dem Röm. Recht, welches, getreu seinem Grundprincip, aufden ErWerber überall nur das Recht des Tradenten mit allen dessenLasten, Mängeln und Gebrechlichkeiten übergehen, und diesen ur-sprünglichen Erwerbsmangel, so lange er nicht thatsächlich oder recht-lich gehoben ist"), auch noch in spätester redlicher Hand fortwirkenläßt Er gilt allgemein von jedem früher bekanntenPfandrecht oder sonstigem dinglichen Recht", z. B. Nieß-

26» v. Hahn II. S. 106. Hauser S. 298. Erstreckt sich der Satz auchauf den Fall der Eigenthumsbeschra'nkung durch gesetzliches oder rich-terlich es Vcrä u ßerun gsvcrbot? Die Frage ist wohl zu verneinen,nicht allein, weil der Gesetzgeber diese Frage schwerlich hat regeln wollen,sondern weil auch die betreffenden Verbote durchgehends im öffentliche»Interesse als zwingende Rechtsvorschriften bestehen, v. Vängerow I.§. 299. ArndtS §. 132.

26) Daher derselbe in den ans Germanischem Boden stehenden Nechtösysiemenüberall anerkannt ist, mitunter auch darüber hinaus. AL.N. I. 20 §. 119.I. II §. 264 266. 270. Oester. G.B. K, 456 Sächs. G.B. §. 112. 291.292. 371. Zürcher G.B. z. 1442. 1455. 1457. 1463, Brem. V. v. 25,August 1848 §. 4 S. auch (für das frühere Nechl ungegründct) Brinck-mann z, 70 Not. 14. §. 29 Not. 25. § 77 III. Endemanu §. 112Not. 35 ff. Am allgemeinsten wurde derselbe hinsichtlich der Waaren-Hypothek uud des Faustpfandes zur Geltung gebracht. S, unten § 91.

27) Oben §. 79 Not. 31. Hierhin gehören noch iZrsipung der Pfandfici-hcit, Verjährung der Pfandklage u. dgl, m,

28) Oben 8- 79 Not. 32, 36. Juöbesondcre I. 67 v. üe v, L. (13, l):