Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
829
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z. 60. Eigenthumserwerb zc. gW

brauch, etwaigen dinglichen Rück- und Vorkaufsrechten, auch vom Ei-genthumSrückfall wegen Eintritt einer Nesolutivbedingung oder einesEndtermins Von den nur persönlichen Ansprüchen gegen denEigenthümer gilt er selbstverständlich nicht, da diese ohnehin demDritterwerber nicht entgegenstehen 2°),

^lienstio qulli» kl, onm 8N» eall8» ckominium alium trsnsferiiiius, Ijuseesset kuturs, si ?puck nvs es res insnsisset.29i So in den Fällen des resolutivbedingten Eigenthumsvorbehalts beim Cre-ditkauf, des resolutivbedingten Vorbehalts de§ besseren Käufers, Probevorbe-halts, NeurechtS u. dgl. m, v. Bangerow I. S. 199 ff. S67. Wind-scheid I. §. 90 Not.l4, §.96 Not. 6. Fitting, Zeitschr. f. Handelsr.II. S. 259 ff. Oben Not. 9s und die dort angeführte Bremische Ver-ordnung.

30) So bei Wiederkauförecht, Vorkaufsrecht, uur obligatorischem Renrecht, Ne-tentionörecht (§. 96 vgl. §. 98) u. dgl. Doch gibt es Ausnahmen, fürwelche es der Prüfung bedarf. S. auch Haus er S. 303.

s) Die sclio und exeeptio spolii gehen auch gegen Dritterwerber, jedochnur unredliche, c. 18. X. cke rest. spol. (2, 13). c. 2 cke rest. spo>. in VI.(2, 5), Soll, aber wie Delbrück und Ziebarth wollen (s. Not. 48),noch darüber hinaus, auch abgesehen von der rei vinckicstio und sctiopublicisns, eine Klage gegen den dritten Besitzer gewährt werden, so ver-steht sich von selbst, daß dieselbe unter den Voraussetzungen des Art. 306versagen würde.

b) Die sctio yuock metus csuss und die exceptio metus stehen auch demdritten, redlichen Besitzer entgegen. Fände, was freilich nicht der Falls. oben Not. 6 auf die durch Erpressung verlorenen Sachen Art. 306Anwendung, so würde sicherlich analog der redliche Erwerber zu schützensein. S. auch Oesterr. G.B. §. 37S.

c) Die exceptio ckoli gegen den Betrüger steht nur dem successor desselbenex lucrstivs csuss und dem Pfandgläubiger entgegen. I- 4. §. 2731. 33.v. cke ckoli m. et m. exe. (44, 4). Der erste Fall kann hier nicht vor-liegen s. Not. 11; für den zweiten muß Art. 306 Abs. 2 analogeAnwendung finden. Daß durch Betrug des Empfängers oder gar einesDritten der Eigenthumsübcrgang nicht gehindert wird, s. I. 10 L. cke reso.venck. (4, 44). I. 8 0. cke ckolo l4, 3). v. Banger ow III. S. 296ausgenommen wenn in dem Empfange ein kuitum liegt: I. 43 pr. v. ckekurtis (47, 2). I. 13 v. cke «onck. kurtivs (13, 1). (S. unten §, 81 Not.24. Das Urtheil bei Seuffert VIII. Ar. 41 beruht auf eigenchümlich Bre-mischem Recht. S. §. 82.) Allein dieseslurtum" gehört nicht zu denFällen des Besitzverlustes ohne Willen, und es greift hier für den drittenredlichen Erwerber unzweifelhaft Art. 306 Platz.

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. HZ