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Drittes Buch. Die Waare.
3. Auf dem gleichen Princip beruht der in der Lehre vomPfandrecht zu entwickelnde Satz, daß unter analogen Voraussetzun-gen dem redlichen Pfandnehmer und dessen Rechtsnachfolgern gegen-über jede dingliche Nccktsverfolgung insoweit ausgeschlossen ist, alssie zu deren Nachtheil gereichen würde ^').
III. Keiner der vorstehenden drei Sätze gilt für Seeschiffe,welche ja zahlreichen Grundsätzen des Jmmobiliarrechts unter-liegen 22).
1. Statt des dritten Satzes gilt der auf der einen Seite engere,auf der anderen Seite viel weiter gehende Grundsatz des H.G.B.Art. 477
2. Statt des zweiten Satzes gilt, wenigstens bezüglich derdurch das Gesetz selber an Seeschiffen anerkannten gesetzlichen Pfand-
ä) Ebenso muß die etwa gegen den Dritterwerber zulässige restitutio inintexrum — v. Savigny , System VII. S. 233. 269 ff. ArndtsZ. 123 Nor. K—>. Windscheid I. Z. 120 Not. 3—ö. — unter denVoraussetzungen deö Art. 306 analog ausgeschlossen sein.
31) H.G.B. Art. 30k Abs. 2. Unten §. 86.
32) §. K0 Not. 8.
33) Prot. S. 1655—1663. 3740. 3741. Es wird vorausgesetzt, daß dasSchiff nicht für Rechnung des Eigenthümers (Rheders) zur Seefahrt ver-wendet wird, sondern für Rechnung eiues Dritten (Auörüster), welchementweder der Eigcnlbümer das Schiff zu diesem Zwecke anvertraut hat(z. B. den Schiffskörper vermiclhet), oder der anderweitig, ohne oder widerWillen des Eigenlhümers, redlich oder unredlich in dessen Besitz gelangtist. Haben nun in Folge solcher Verwendung des Schiffes Dritte einenAnspruch als Schifssgläubiger erlangt lz. B. dnrch Contracle mit demSchiffer, durch Haverei, Bodmerei :c.), so besteht dieser Ansprnch in Kraft,wenngleich die Verwendung des Schiffes dessen Eigenthümer gegenübereine durchaus unbefugte war, ja wohl gar das Schiff geraubt oder ge-stohlcu war, sofern nur dem Schiffsgläubiger sowohl die Widerrecht-lichkcit der Verwendung wie seine eigene msls tictes nachgewiesen wird.S. anch Mako wer I>. I. Ungenügend C. F. Koch Ii. I.— Ursprüng-lich war außerdem beabsichtigt, auch die vom Nichteigenthümer, der aberim Schiffsregister als Eigenthümer vermerkt ist, redlich erworbenen ding-lichen Rechte unter gewissen Voraussetzungen zu schützen; später wurde derangenommene PassuS, weil ohne besonderen praktischen Werth uud nurgeeignet Täuschungen hervorzurufen, gestrichen. Prot. S. 1697. 1705.1706.1724. 1736-1740. 3704.